Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Dippoldiswalde vom 10.01.2002

§  1. Allgemeines

§  2. Öffnungszeiten
§ 
3. Anmeldung/Benutzerausweis
§  4. Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung
§  5. Leihfristüberschreitung, Mahnung
§  6. Schadensersatz

§  7. Pflichten der Benutzer der Bibliothek

§  8. Hausrecht, Kontrollen
§  9. Haftung der Bibliothek
§ 10. Internetnutzung

§ 11. Ausschluss von der Benutzung
§ 12. In-Kraft-Treten

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek vom 10. Januar 2002

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Höhe der Gebühr, Verwaltungskosten und Erstattung der Auslagen

(1) Jahresbenutzungsgebühr
(
2) Benutzungsgebühr (einzelner Medien)
(3) Versäumnisgebühren

(4) Mahngebühren
(5) Serviceleistungen

§ 4 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

§ 5 In-Kraft-Treten

 

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Stadtbibliothek Dippoldiswalde

S a t z u n g

über die Benutzung der Stadtbibliothek Dippoldiswalde vom 10.01.2002

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14 Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) i.g.F. hat der Stadtrat der Stadt  Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 09.01.2002 folgende Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Dippoldiswalde beschlossen.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek Dippoldiswalde ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Dippoldiswalde.

(2) Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage die Bibliothek zu benutzen und die angebotenen Medien zu entleihen.

(3) Die Benutzung der Bibliothek ist kostenpflichtig.

Die Benutzungsgebühren, Versäumnisgebühren und Auslagen sind in der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek Dippoldiswalde geregelt.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten, die durch Aushang bekannt gemacht werden.

§ 3 Anmeldung / Benutzerausweis

(1) Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich.

(2) Der Benutzer meldet sich  unter Vorlage des Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Auf dem Anmeldeformular teilt er die erforderlichen Angaben zur Person mit und erkennt mit seiner Unterschrift die geltende Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek an.  Die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek ist dem Benutzer zur Kenntnis zu geben. Der Benutzer erteilt mit seiner Unterschrift auch seine Einwilligung, diese Daten elektronisch zu speichern

(3) Benutzer der Bibliothek können Kinder ab 6 Jahre werden. Für minderjährige Benutzer unter 16 Jahren ist die Unterschrift ihres Erziehungsberechtigten erforderlich, der sich damit auch zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren verpflichtet.

Die Nutzung der Online-Dienste durch Kinder unter 14 Jahren ist nur mit einer zusätzlichen Unterschrift der Erziehungsberechtigten gestattet.

(4) Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu 2 Unterschriften von Berechtigen, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.

(5) Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis.

Dieser ist nicht übertragbar und ist gültig für das Laufende Kalenderjahr.

Die Gültigkeit des Ausweises kann jährlich verlängert werden.

(6) Veränderung persönlicher Daten sowie der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen und nach § 3 Abs.2 nachzuweisen. Bis zur Meldung haftet der Benutzer für Schäden, die aus dem Missbrauch seines Ausweises entstehen. Vier Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek ein Ersatzausweis ausgestellt werden. Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig nach § 3 Abs.5 der Gebührensatzung.

§ 4 Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung

(1) Die Benutzung der Medien kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Die Bibliothek kann Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen festlegen.

(2) Bibliotheksmitarbeiter unterstützen die Benutzer durch Beratung, Auskunft und Information.

(3) Die Medien der Bibliothek werden gegen Vorlage des gültigen Benutzerausweises außer Haus entliehen. Präsenzbestände sind im Regelfall nicht entleihbar. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) Die Leihfrist ist dem Informationsblatt zu entnehmen, das zur Einsichtnahme an der Theke ausliegt. In begründeten Fällen kann eine abweichende Leihfrist festgelegt werden. Der Benutzer ist verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der Leihfristen kundig zu machen. Zusätzlich erhält der Benutzer einen Leih-Konto-Auszug mit dem jeweiligen Abgabetermin für entliehene Medien.

(5) Die Leihfrist kann auf Antrag des Benutzers vor Ablauf des Termins persönlich, schriftlich oder fernmündlich bis zu 5 mal verlängert werden, wenn keine Vormerkungen registriert ist. Die Bibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist  die Vorlage der entliehenen Medien verlangen.

(6) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

(7) Medien, dei zu Studienzwecken benötigt werden und nicht im Bestand der Stadtbibliothek Dippoldiswalde vorhanden sind, können nach geltenden Bestimmungen der "Leihverkehrsordnungen der deutschen Bibliotheken" beschafft werden. Für deren Nutzung gelten zusätzliche Benutzerbestimmungen der entsendenden Bibliotheken. Die Bestellung ist gebührenpflichtig gemäß § 3 Abs. 5 der Gebührensatzung.

§ 5 Leihfristüberschreitung, Mahnung

(1) Die Medien sind spätestes am Tag des Ablaufs der Leihfrist zurückzugeben. Der Benutzer hat bei Abwesenheit oder sonstigen Verhinderungen dafür zu sorgen, dass die entliehenen Medien rechtzeitig zurückgegeben werden.

(2) Die Bibliothek ist berechtigt ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Leihfrist hinzueisen.

(3) Werden entliehene Medien nicht rechtzeitig zurückgegeben, fordert die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Medien gebührenpflichtig gemäß § § Abs.3 der Gebührensatzung zurück.

(4) Bei Minderjährigen wird diese Mahnung an die Erziehungsberechtigten gerichtet.

(5) Die Bibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.

(6) Die Einbeziehung von Versäumnisentgelten oder Wertersatzleistungen sowie Einarbeitungsgebühren für Medieneinheiten, zu deren Rückgabe vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Im Verwaltungsverfahren können weitere Gebühren anfallen (näheres regelt die Kostensatzung der Stadt Dippoldiswalde in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz Sachsen).

§ 6 Schadensersatzpflicht

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter grundsätzlich vollen Ersatz einschließlich aller Aufwendungen, die zur Wiedereinstellung des Bibliotheksgutes in den Bestand der Stadtbibliothek Dippoldiswalde notwendig sind, zu leisten, auch wenn ihn kein verschulden trifft.

(2) Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplares sowie für ein beschädigtes oder in Verlust geratenes Medium ist eine Gebühr gemäß § 3 Abs.5 der Gebührensatzung zu entrichten.

§ 7 Pflichten der Benutzer der Bibliothek

(1) Der Benutzer der Stadtbibliothek Dippoldiswalde ist verpflichtet, Bibliotheksgut wie Medien, Inventar und Geräte sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen.

Bei der Ausleihe außer Haus hat der Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung der Bibliothek anzuzeigen.

(2) Essen, Trinken und Rauchen sowie störendes Verhalten sind in der Bibliothek nicht gestattet. Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, den Anordnungen des Bibliothekspersonals zu folgen.

(4) Entliehene Tonträger (Daten-, Ton- und Bildträger) dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter Einhaltung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebner technischen Vorraussetzungen abgespielt werden. Videokassetten sind zurückgespult abzugeben..

(5) In der Bibliothek gefundene Gegenstände werden gemäß §978 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.

§ 8 Hausrecht und Kontrollen

(1) Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus, er kann Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrecht beauftragen.

(2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen, insbesondere mitgeführte Gegenstände zu überprüfen.

§ 9 Haftung der Bibliothek

(1) Die Bibliothek kann verlangen, dass die Benutzer ihre Gardarobe und andere mitgebrachte persönliche Sachen (z. B. Taschen) während des Bibliotheksbesuches zur Aufbewahrung abzugeben.

(2) Die Bibliothek haftet für den Verlust oder die Beschädigung der in der Bibliothek deponierten Sachen nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Für Geld und Wertsachen haftet die Bibliothek nicht.

(3) Die Bibliothek haftet nicht für die Funktionstätigkeit der von ihr bereitgestellten Software. Dies gilt auch für Schäden an Wiedergabegeräten bzw. Computern (z .B. durch nicht erkannte Virenprogramme).

(4) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität der zugänglichen Medien sowie für Schäden, die dem Benutzer durch deren Nutzung entstehen.

(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch Dritte entstehen (z. B. Datenmissbrauch).

§ 10 Internetnutzung

(1) Zu Beginn jeder Online- Sitzung ist eine Unterschrift zu leisten, mit der die Benutzungsbedingungen anerkannt werden. Die Nutzungsdauer ist auf eine halbe Stunde begrenzt. Sie darf überschritten werden, wenn keine weitern Interessenten warten.

Das benutzen eigener Datenträger ist verboten. Die Nutzung der Online-Dienste ist nur im eigenen Namen erlaubt. Bei Missbrauch haftet der eingetragene Benutzer. Die Stadtbibliothek Dippoldiswalde übernimmt für die im Internet angebotenen Inhalte und deren Richtigkeit keine Haftung.

Angebote, die gegen das Straf-, Jungend- und Datenschutzgesetz oder gegen den moralischen Kontext der Gesellschaft verstoßen, dürfen nicht aufgerufen werden.

Der Internetanschluss darf nicht kommerziell genutzt werden. Es dürfen keine Bestellungen über das Internet getätigt werden.

Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer durch Nutzung der Online-Dienste, z.B. die Offenlegung seiner persönlichen Daten, entstehen. Der Bibliothek Dippoldiswalde entstehende materielle Schäden durch die Benutzung der Online-Dienste sind vom Verursacher zu erstatten.

(2) Es besteht die Möglichkeit, ermittelte Dokumente gebührenpflichtig auszudrucken oder auf ausschließlich in der Bibliothek neu erworbene Disketten zu speichern (Virenschutz). Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software etc. ist das Urheberrecht zu beachten.

Mitgebrachte oder aus Online-Diensten heruntergeladene Software darf auf den Computern der Stadtbibliothek Dippoldiswalde weder installiert noch in Ausführung gebracht werden.

§ 11 Ausschluss von der Benutzung

(1) Wer gegen die Benutzungssatzung oder gegen die Anordnungen dei Bibliotheksbediensteten wiederholt verstößt, kann von der Bibliothek ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt, wenn die Benutzung aus anderen Gründen unzumutbar ist.

(2) Von der Benutzung kann ausgeschlossen werden, wer gesetzwidrig oder missbräuchlich oder zum Begehen von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von Medien und Dienstleistungen, einschließlich den Online-Diensten oder der Stadtbibliothek Dippoldiswalde als öffentliche Einrichtung Gebrauch macht oder dies versucht.

(3) Bei schwerwiegenden Verstößen sowie bei erheblichen Beeinträchtigungen des Bibliotheksbetriebes kann ein sofortiges Hausverbot verhängt werden.

(4) Strafbares Verhalten wird angezeigt. Strafanträge werden gestellt.

(5) Der Betroffene ist vorher zu hören.

(6) Die aus der Benutzung bis zum Ausschluss entstandenen Pflichten bleiben bestehen.

(7) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachen des Bescheides Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 12 In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Dippoldiswalde tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Dippoldiswalde vom 15.12.1995 geändert durch Artikel 1 der Satzung zur Anpassung von Satzungen der Stadt Dippoldiswalde an den Euro (Euroanpassungsatzung) vom 08.11.2001 außer Kraft.

Stadtbibliothek Dippoldiswalde

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S a t z u n g

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek  vom 10. Januar 2002

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juni 1999 (SächsGVBl. S.345) in Verbindung mit § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16.Juni 1993 (SächsGVBl. S.502) und § 25 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.September 1999 (SächsGVBl. S.545) in jeweils geltender Fassung hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 09.Januar 2002 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek Dippoldiswalde (Gebührensatzung für die Stadtbibliothek Dippoldiswalde) beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Bibliothek werden Gebühren, Verwaltungskosten und Erstattung von Auslagen nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der jeweilige Benutzer der Stadtbibliothek verpflichtet.

(2) Bei minderjährigen Nutzern sind neben diesen auch die gesetzlichen Vertreter Gebührenschuldner.

(3) Schulden gleichzeitig mehrere eine Gebühr, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Höhe der Gebühr, Verwaltungskosten und Erstattung der Auslagen

(1) Jahresbenutzungsgebühr

 

Erwachsene * 10,00 Euro
Kinder & Jugendliche (bis vollendetes 17. Lebensjahr) 5,00 Euro
Familienkarte 12,00 Euro

 

2) Benutzungsgebühr (einzelne Medien)

 


Video pro Woche

0,50 Euro

DVD pro Woche

2,00 Euro

Internet (1/2 h) 1,00 Euro

 

(3) Versäumnisgebühren

 


für Bücher, Landkarten, Medienkombinationen, Sprachkurse, Zeitschriften, CD-ROMs, CDs, MCs und Videos
Erwachsene , Kinder & Jugendliche 0,10 Euro
pro Öffnungstag und Medium
Höchstgrenze alle Nutzer 8,00 Euro
für DVD
Kinder, Jugendliche und Erwachsene 1,00 Euro
pro Öffnungstag und Medium
Höchstgrenze Höchstgrenze alle Nutzer 20,00 Euro

 

(4) Mahngebühren

 

Kinder, Jugendliche und Erwachsene 
1. Mahnung 2,00 Euro
2. Mahnung 5,00 Euro

 

(5) Serviceleistungen

 

Gebühr für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars für ein beschädigtes oder in Verlust geratenes Medium 1,00 Euro
Ersatz-Benutzerausweis 1,00 Euro
Bestellgebühr für Fernleihe je 3,00 Euro
Kosten und Gebühren die von der gebenden Institution
zusätzlich erhoben werden, sind vom Benutzer zu tragen.
Fotokopien, Drucke je DIN A 4 Seite s/w 0,10 Euro
Fotokopien, Drucke je DIN A 4 Seite color 0,40 Euro
3,5´´ Diskette 0,30 Euro
* Für Juristische Personen gelten die Gebühren für Erwachsene.

§ 4 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren entstehen:

   1. nach § 3 Abs.1 und 2 dieser Satzung

       a) bei Jahresnutzern mit dem Tag der Anmeldung bei der Stadtbibliothek 

       b) bei Einmallnutzern mit dem Tag der Medienausleihe

       c) mit dem Tag des Vermittlungsauftrages nach § 4 Abs.7 der Benutzungssatzung

       d) mit dem Ausstellungsdatum eines Ersatzbenutzerausweises nach § 3 Abs.6 der Benutzungssatzung

   2. nach § 3 Abs.3 dieser Satzung am Tag nach Ablauf der Leihfrist

(2) Die Gebühren werden durch das Personal der Stadtbibliothek dem Gebührenpflichtigen bekannt gegeben. Für den Fall, dass Medien nach Überschreitung der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, erfolgt die Gebührenfestsetzung durch schriftlichen Bescheid nach § 3 Abs.3 und 4.

(3) Die Gebühren werden wie folgt fällig:

  1. sofort nach der Anmeldung nach § 3 Abs.1 der Benutzungssatzung

  2. sofort nach der Vermittlung nach § 4 Abs.7 der Benutzungssatzung

  3. sofort nach der Ausstellung des Ersatzausweises nach § 3 Abs.6 der Benutzungssatzung

  4. sofort nach einer einmaligen Medienausleihe

  5. sofort bei einer verspäteten Medienrückgabe nach § 5 Abs.1 der Benutzungssatzung, bei Erlass eines Gebührenbescheides nach § 4 Abs.2 Satz 2 dieser Satzung nach den Bestimmungen des Bescheides.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek Dippoldiswalde tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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