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Dippoldiswalde

  
Satzungen

Satzung 
zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Dippoldiswalde 
vom 09. Oktober 2003

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) i.g.F. in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Neufassung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 42) hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 08. Oktober 2003 folgende Satzung über die 1. Änderung der Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Dippoldiswalde beschlossen:

Artikel 1 

§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Kostensatzung vom 03. April 2003 wird wie folgt neu gefasst:

Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 5,00 EUR bis 25.000 EUR erhoben.

Das Kostenverzeichnis (Anlage zu § 3 der Kostensatzung der Stadt Dippoldiswalde vom 03. April 2003) wird wie folgt neu gefasst:

Lfd.Nr.
Amtshandlung
Gebühr in EUR
% des Gegenstandswertes
1.
Auskünfte, insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche
5,00
bis
50,00
2.
Genehmigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gemeindlicher o.ä. Bestimmungen
5,00
bis
500,00
3.
Fristverlängerungen Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde
10 % bis 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr mindestens 5,00
4.
Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Nr. 2
5,00
bis
250,00
5.
Beglaubigungen, Bestätigungen Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln
5,00
bis
50,00
6.
Bescheinigungen Zeugnisse (amtl. festgest. Tatsache / z.B. Bürger der Gemeinde zu sein), Ausweise aller Art usw. (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)
5,00
bis
50,00
7.
Fundsachen Aufbewahrung einschl. Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder 


7.1.
bei Sachen bis zu 500 EUR Wert
2 % des Wertes, mindestens jedoch 5,00
7.2.
bei Sachen über 500 EUR Wert
2 % von 500 und 1 % des Mehrwertes
7.3.
bei Tieren
Kosten der Unterbringung
8.
Schreibgebühren
8.1.
Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung - Fotokopien hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene DIN A 4 Seite
8.1.1.
für Schriftstücke, die in deutscher und sorbischer Sprache abgefasst sind
5,00
8.1.2.
für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind
10,00
8.1.3.
für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde
7,00
9.
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bei öffentlich-rechtlichen Forderungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten
9.1.
Mahnung gemäß § 13 SächsVwVG
5,00
bis
25,00
9.2.
Pfändung gemäß §§ 14, 15 SächsVwVG
Pfändungsgebühr gemäß Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 GVKostG
9.3.
Verwertung von Sicherheiten gemäß § 16 SächsVwVG i.V.m. § 327 AO
2,5fache Pfändungsgebühr unter Beachtung des § 21 GVKostG
9.4.
Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird
10,00
bis
50,00
9.5.
Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG
5,00
bis
1.000,00
9.6.
Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach §§ 24 oder 25 SächsVwVG
25,00
bis
1.000,00
9.7.
Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen 
9.7.1.
bei Geldansprüchen
50 % der Gebühr nach Nr. 9.2. Mindestens 5,00
9.7.2.
sonstige
5,00
bis
100,00
10.
Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung
10.1.
Bereitstellen und Programmieren von Chipkarten zum Bedienen der Parkscheinautomaten

für Anwohner 25,00
für Gewerbetreibende 200,00

Artikel 2 In - Kraft – Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.

Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 09. Oktober 2003

Bellmann
Bürgermeister                     Siegel

Verfahrensvermerk:
Abdruck in der Sächsischen Zeitung erfolgt am: 24. Oktober 2003

Bellmann
Bürgermeister


Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 i.g.F.

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