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Satzungen
Satzung
zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt
Dippoldiswalde
vom 09. Oktober 2003
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) i.g.F. in Verbindung mit § 25
Abs. 1 der Neufassung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates
Sachsen (SächsVwKG) vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 42) hat der
Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 08.
Oktober 2003 folgende Satzung über die 1. Änderung der Satzung zur
Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien
Angelegenheiten der Stadt Dippoldiswalde beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Kostensatzung vom 03. April 2003 wird wie
folgt neu gefasst:
Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine
Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend
§§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 5,00 EUR bis
25.000 EUR erhoben.
Das Kostenverzeichnis (Anlage zu § 3 der Kostensatzung der Stadt
Dippoldiswalde vom 03. April 2003) wird wie folgt neu gefasst:
Lfd.Nr.
Amtshandlung |
Gebühr in EUR
% des Gegenstandswertes |
1.
Auskünfte, insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme
in solche |
5,00
bis
50,00 |
2.
Genehmigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gemeindlicher
o.ä. Bestimmungen |
5,00
bis
500,00 |
3.
Fristverlängerungen Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen
neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung,
Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich
machen würde |
10 % bis 25 % der für
die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung
vorgesehenen Gebühr mindestens 5,00 |
4.
Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer
Genehmigung nach Nr. 2 |
5,00
bis
250,00 |
5.
Beglaubigungen, Bestätigungen Amtliche Beglaubigung von
Unterschriften, Handzeichen und Siegeln |
5,00
bis
50,00 |
6.
Bescheinigungen Zeugnisse (amtl. festgest. Tatsache / z.B. Bürger
der Gemeinde zu sein), Ausweise aller Art usw. (auch Zweit- und
Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) |
5,00
bis
50,00 |
7.
Fundsachen Aufbewahrung einschl. Aushändigung an den Verlierer,
Eigentümer oder Finder |
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7.1.
bei Sachen bis zu 500 EUR Wert |
2 % des Wertes,
mindestens jedoch 5,00 |
7.2.
bei Sachen über 500 EUR Wert |
2 % von 500 und 1 %
des Mehrwertes |
7.3.
bei Tieren
|
Kosten der
Unterbringung |
8.
Schreibgebühren |
|
8.1.
Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen
Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie
nicht durch Ablichtung - Fotokopien hergestellt wurden), die auf
Antrag erteilt werden, je angefangene DIN A 4 Seite |
|
8.1.1.
für Schriftstücke, die in deutscher und sorbischer Sprache
abgefasst sind |
5,00 |
8.1.2.
für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind |
10,00 |
8.1.3.
für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen,
Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die
Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung
benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde |
7,00 |
9.
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bei
öffentlich-rechtlichen Forderungen in
Selbstverwaltungsangelegenheiten |
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9.1.
Mahnung gemäß § 13 SächsVwVG |
5,00
bis
25,00 |
9.2.
Pfändung gemäß §§ 14, 15 SächsVwVG |
Pfändungsgebühr
gemäß Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 GVKostG |
9.3.
Verwertung von Sicherheiten gemäß § 16 SächsVwVG i.V.m. § 327
AO |
2,5fache
Pfändungsgebühr unter Beachtung des § 21 GVKostG |
9.4.
Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 SächsVwVG, soweit sie
nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die
Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird |
10,00
bis
50,00
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9.5.
Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG |
5,00
bis
1.000,00
|
9.6.
Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang
nach §§ 24 oder 25 SächsVwVG |
25,00
bis
1.000,00 |
9.7.
Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen
gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch
betreffen |
|
9.7.1.
bei Geldansprüchen |
50 % der Gebühr nach
Nr. 9.2. Mindestens 5,00 |
9.7.2.
sonstige |
5,00
bis
100,00 |
10.
Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung |
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10.1.
Bereitstellen und Programmieren von Chipkarten zum Bedienen der
Parkscheinautomaten |
|
| für Anwohner |
25,00 |
| für Gewerbetreibende |
200,00 |
Artikel 2 In - Kraft – Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen
außer Kraft.
ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 09. Oktober 2003
Bellmann
Bürgermeister
Siegel
Verfahrensvermerk:
Abdruck in der Sächsischen Zeitung erfolgt am: 24. Oktober 2003
Bellmann
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. März 2003 i.g.F.
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