Satzung
über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
und der ortsüblichen Bekanntgabe
(Bekanntmachungssatzung)
vom 04. Juni 1998
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445) i.g.F. und den §§
2, 6 und 8 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die
Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung -
KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19) hat der
Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 03.
Juni 1998 folgende Satzung über die Form der öffentlichen
Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe beschlossen:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt
erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen,
durch
Einrücken in die "Sächsische
Zeitung", Ausgabe Dippoldiswalde.
Als Tag der Bekanntmachung gilt der
Erscheinungstag der Zeitung.
(2) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem
Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.
§ 2
Ersatzbekanntmachung
(1) Sind Pläne oder andere zeichnerische
Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung
oder Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser teile
dadurch ersetzt werden, dass sie zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20
Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen im Ratshaus, Markt 2,
Zimmer 304 niedergelegt werden. Hierauf muss bei der öffentlichen
Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen werden. Der
wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muss in der Satzung oder
Rechtsverordnung umschrieben werden.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche
Bekanntmachungen entsprechend.
§ 3
Ortsübliche Bekanntmachung
Die in den gesetzlichen Vorschriften
vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung erfolgt, sofern bundes- oder
landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Einrücken in die
"Sächsische Zeitung", Ausgabe Dippoldiswalde.
§ 4
In - Kraft - Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden
Satzungen gleichen Inhalts außer Kraft.
Ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 04.06.1998
Bellmann
Bürgermeister Dienstsiegel
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 13/1999 vom 09. Juli 1999, Seite 345)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn
Die Ausfertigung der Satzung nicht oder
fehlerhaft erfolgt ist,
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so
kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dippoldiswalde, den 04.06.1998
Bellmann
Bürgermeister