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Dippoldiswalde

  
Satzungen

Satzung
über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
und der ortsüblichen Bekanntgabe
(Bekanntmachungssatzung)
vom 04. Juni 1998

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445) i.g.F. und den §§ 2, 6 und 8 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19) hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 03. Juni 1998 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe beschlossen:

§ 1
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch

Einrücken in die "Sächsische Zeitung", Ausgabe Dippoldiswalde.

Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag der Zeitung.

(2) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.

§ 2
Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne oder andere zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser teile dadurch ersetzt werden, dass sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen im Ratshaus, Markt 2, Zimmer 304 niedergelegt werden. Hierauf muss bei der öffentlichen Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen werden. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muss in der Satzung oder Rechtsverordnung umschrieben werden.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 3
Ortsübliche Bekanntmachung

Die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung erfolgt, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Einrücken in die "Sächsische Zeitung", Ausgabe Dippoldiswalde.

§ 4
In - Kraft - Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Satzungen gleichen Inhalts außer Kraft.

Ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 04.06.1998

Bellmann
Bürgermeister Dienstsiegel


Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/1999 vom 09. Juli 1999, Seite 345)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn

Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dippoldiswalde, den 04.06.1998

Bellmann
Bürgermeister

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