Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Malter in die Stadt
Dippoldiswalde
(Eingliederungsvereinbarung)
Die Gemeinde Malter, vertreten durch Herrn
Bürgermeister Ulrich Kretzschmar
und die
Stadt Dippoldiswalde, vertreten durch Herrn
Bürgermeister Horst Bellmann
schließen auf Grund der §§ 8 und 9 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen folgende Vereinbarung:
§ 1 Eingliederung
Die Gemeinde Malter wird zum 01. Januar 2003 in
die Stadt Dippoldiswalde eingegliedert.
§ 2 Rechtsnachfolge
(1) Die Stadt Dippoldiswalde ist
Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Malter.
(2) Die eingegangenen Verträge sowie die
Rechtsposition aufgrund Mitgliedschaft der Gemeinde Malter in Verbänden
und Vereinigungen sind in der Anlage 1 aufgeführt.
§ 3 Ortsteilname; Wahrung der Eigenart
(1) Die Gemeinde Malter besteht aus folgenden
drei Ortsteilen
Malter
Paulsdorf
Seifersdorf
Die drei Ortsteilnamen der Gemeinde Malter
bleiben als Ortsteilnamen der Stadt Dippoldiswalde bestehen.
(2) Der Ortscharakter, das örtliche Brauchtum
sowie das kulturelle Leben in den Ortsteilen sollen erhalten bleiben und
sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können.
§ 4 Einwohner und Bürger
(1) Die Bürger und Einwohner der Gemeinde
Malter werden mit der Eingliederung in die Stadt Dippoldiswalde deren
Bürger und Einwohner.
(2) Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in der
Gemeinde Malter wird auf die Wohn- und Aufenthaltsdauer in der Stadt
Dippoldiswalde angerechnet.
§ 5 Ortsrecht
(1) Das Ortsrecht der Gemeinde Malter (Anlage
2) bleibt bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft, sofern es nicht zu einem
früheren Zeitpunkt durch Ortsrecht der Stadt Dippoldiswalde ersetzt
wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
(2) Die Stadt Dippoldiswalde erlässt für das
gesamte Gemeindegebiet eine Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2003. Die Stadt Dippoldiswalde erstellt die Jahresrechnung der Gemeinde
Malter für das Jahr 2002.
(3) Die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung,
die Bekanntmachungssatzung und die Entschädigungssatzung der Gemeinde
Malter treten mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
(4) Rechtsverbindliche Vorhaben- und
Erschließungspläne, Bebauungspläne und sonstige Satzungen der
Gemeinde Malter nach dem Baugesetzbuch bleiben vorbehaltlich
anderweitiger Festsetzungen durch die Stadt Dippoldiswalde in Kraft.
§ 6 Gemeindevertretung
Der Gemeinderat der Gemeinde Malter (12
Gemeinderäte) tritt für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den
Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde über. Die Zahl der Stadträte der
Stadt Dippoldiswalde erhöht sich entsprechend.
§ 7 Ortschaftsverfassung
(1) Die für das Gebiet der Gemeinde Malter
bestehenden Ortschaftsverfassungen gemäß §§ 65 bis 69 der
Sächsischen Gemeindeordnung bleiben erhalten. Die Hauptsatzung der
Stadt Dippoldiswalde wird entsprechend geändert.
(2) Die jetzigen Mitglieder der Ortschaftsräte
Malter, Paulsdorf und Seifersdorf bilden für die Dauer der laufenden
Wahlperiode den jeweiligen Ortschaftsrat.
(3) Für das Gebiet der Gemeinde Malter wird im
Ortsteil Seifersdorf, Bergstraße 56, eine örtliche Verwaltung
eingerichtet (§ 65 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung). Sie dient
den Einwohnern der Ortsteile Malter, Paulsdorf und Seifersdorf als
zusätzliche Anlauf- und Beratungsstelle in Angelegenheiten der
örtlichen Verwaltung. Hierzu werden 2 x wöchentlich Sprechstunden
abgehalten. Personal- und Sachausstattung unterliegen dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
§ 8 Bürgermeister
Der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde
Malter wird mit Wirkung zum 01. Januar 2003 aus dem
Ehrenbeamtenverhältnis verabschiedet.
§ 9 Überleitung der Bediensteten
(1) Die Übernahme der Angestellten und
Arbeiter richtet sich nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die
am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages bei der Gemeinde Malter
Voll- und Teilzeitbeschäftigten werden unter Wahrung ihres
Besitzstandes, soweit dieser den gesetzlichen Regelungen entspricht, mit
allen Rechten und Anwartschaften aus dem bisherigen
Beschäftigungsverhältnis in den Dienst der Stadt Dippoldiswalde
übernommen.
(2) Die im Dienst der Gemeinde Malter
zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, als ob sie bei der Stadt
Dippoldiswalde verbracht worden wären. Den Beschäftigten wird bei
gleicher Eignung und Leistung der gleiche Aufstieg gewährleistet.
(3) Bis zum Tage des Inkrafttretens dieser
Vereinbarung wird die Gemeinde Malter keine Veränderungen der
arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Beschäftigten vornehmen, soweit
dies nicht rechtlich zwingend oder unabweisbar geboten ist. Dies gilt
auch für Neueinstellungen.
§ 10 Infrastrukturmaßnahmen
(1) In dem Gebiet der Gemeinde Malter sind von
der Stadt Dippoldiswalde alle notwendigen Maßnahmen der Daseinfürsorge
nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Einwohner durchzuführen.
Hierzu sind unter anderem folgende
Investitionsmaßnahmen zu beginnen oder fortzuführen:
- Erhalt des Kindergartenstandortes und Neubau
eines Kindergartengebäudes in Seifersdorf unter Berücksichtigung der
finanziellen Lage der Stadt Dippoldiswalde
- Erhalt und Sanierung der Grundschule
Seifersdorf
- Wiederherstellung des Geschäftsbetriebes des
Erlebnisbades Paulsdorf nach dem Hochwasser
- dringend angestrebt wird der Bau eines
Fußweges zwischen Dippoldiswalde und Paulsdorf sowie die schrittweise
Erweiterung des Fußwegenetzes auf die anderen Ortsteile
- angestrebt wird die Beschaffung eines neuen
Löschfahrzeuges für die zukünftige Stadtteilfeuerwehr Seifersdorf
- Erweiterung des Gerätehauses der Feuerwehr
Paulsdorf entsprechend den existierenden Planungsunterlagen
- Ein- und Herrichtung der schon durch die
Gemeinde Malter zugesagten Löschwasserentnahmestellen in den Ortsteilen
der derzeitigen Gemeinde Malter (Steinborn in Malter, AWO-Seniorenheim
in Seifersdorf, Feuerlöschteich mit befestigter Wasserentnahmestelle
auf dem Mühlfeld in Paulsdorf laut Bebauungsplan der Gemeinde Malter)
- Planung und Umsetzung eines touristischen
Leitsystems für alle Ortsteile im Rahmen der Verkehrskonzeption der
Stadt Dippoldiswalde
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 müssen dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und einer sinnvollen
Fachplanung für die Gesamtheit der Stadt Dippoldiswalde entsprechen.
(3) Bis zum Tage des Inkrafttretens dieser
Vereinbarung wird die Gemeinde Malter keine Entscheidungen treffen, die
ihrer finanzwirtschaftlichen Lage Nachteile bereiten oder mit nicht
unerheblichen Aufwendungen verbunden sind bzw. die in ihrer Wirkung
über das Jahr 2002 hinausgehen, soweit dies nicht rechtlich zwingend
oder unabweisbar geboten ist.
(4) Es wird angestrebt, zeitnah den Bereich
Erholungswesen der Gemeinde Malter in eine andere Rechtsform
umzuwandeln.
(5) Die Stadt Dippoldiswalde wird alle
Maßnahmen unternehmen, dass der Status „Staatlich anerkannter
Erholungsort Malter“ erhalten bleibt.
(6) Die bestehenden, kulturell und sportlich
genutzten Einrichtungen der Gemeinde Malter werden erhalten bzw. die
ortsansässigen Vereine werden bei der Erhaltung und Bewirtschaftung
dieser Einrichtungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stadt
Dippoldiswalde unterstützt.
§ 11 Verwendung staatlicher Förderung
Die Stadt Dippoldiswalde wird Zuschüsse für
die Gemeindeeingliederung nach Maßgabe des Finanzausgleichgesetzes
beantragen. Die zufließenden Zuwendungen sollen zur Deckung von
Fehlbeträgen, besonderen finanziellen Belastungen und für
Investitionen verwendet werden.
§ 12 Nahverkehr
Die Stadt Dippoldiswalde wird gegenüber den
Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs darauf hinwirken, dass
zwischen der bisherigen Gemeinde Malter und der Stadt Dippoldiswalde
bedarfsgerechte Nahverkehrsverbindungen geschaffen werden.
§ 13 Feuerwehr
Die Ortsteilfeuerwehr Seifersdorf wird
Stadtteilfeuerwehr. Die Ortsteilfeuerwehren Malter und Paulsdorf werden
in Züge der Stadtteilfeuerwehr Seifersdorf umgewandelt.
§ 14 Archiv
Das archivwürdige Schriftgut der Gemeinde
Malter wird unter Beachtung des Archivgesetzes und der jeweils geltenden
Akten- und Archivordnung getrennt als eigene Abteilung des Archivs der
Stadt Dippoldiswalde geführt.
§ 15 Streitvertretung
(1) Für die Dauer von fünf Jahren ab
Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden
Herr Ulrich Kretzschmar und Herr Axel Ruhsam (Stellvertreter) als
Streitvertreter für die Gemeinde Malter benannt.
(2) Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung
soll die Beratung der Rechtsaufsichtsbehörde eingeholt werden.
§ 16 Rechtswirksamkeit der Vereinbarung
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz
oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder
ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung
nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen
sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung
der Lücke solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die beteiligten Gemeinden gewollt
haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten,
sofern sie bei Abschluss der Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.
§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 2003 in
Kraft.
Gemeinde Malter,
den 17.12.2002
Dienstsiegel
|
Stadt Dippoldiswalde,
den 17.12.2002
Dienstsiegel
|
U. Kretzschmar
Bürgermeister |
H. Bellmann
Bürgermeister |
Anlage 1
zur Eingliederungsvereinbarung
Betreff: § 2 Abs. 2 – Rechtsnachfolge
Mitgliedschaften:
- Abwasserzweckverband „Einzugsgebiet der
Talsperre Malter“ (AZV)
- Trinkwasserzweckverband „Weißeritzgruppe“
(TWZ)
- Unfallkasse Sachsen
- Sächsische Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
- Kommunaler Arbeitgeberverband (KAV)
- Ostdeutsche Kommunalversicherung (OKV)
- Sächsischer Städte- und Gemeindetag (SSG)
- Kreisfeuerwehrverband Osterzgebirge e.V.
- Fremdenverkehrsgemeinschaft „Östliches
Erzgebirge“
- Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung
Ostsachsen (KDO)
- Kommunaler Versorgungsverband Sachsen (KVS)
- Kommunale Beteiligungsgesellschaft an der
Energieversorgung Sachsen/Ost mbH
- Landschaftspflegeverband Osterzgebirge und
Vorland e.V.
Anlage 2
zur Eingliederungsvereinbarung
bestehende Satzungen der Gemeinde Malter
- - Satzung über die Erhebung von
Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien
Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 29. Januar 2002
- - Feuerwehrsatzung der Gemeinde Malter vom
18. März 1997 in der zuletzt geänderten Fassung vom 02. Dezember
1997
- - Satzung zur Regelung des Kostenersatzes
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Malter vom
02. Dezember 1997
- - Satzung über die Entschädigung von
ehrenamtlichen Funktionsträgern der Ortsfeuerwehren der Gemeinde
Malter (FFw-Entschädigungssatzung) vom 15. April 1997
- - Entgeltordnung für die Benutzung des
Bereiches Erholungswesen der Gemeinde Malter
- - Satzung über die Erhebung einer
Hundesteuer in der Gemeinde Malter (Hundesteuersatzung) vom 21.
Dezember 1999 in der zuletzt geänderten Fassung vom 25. September
2001
- - Satzung über die Benutzung von
Parkplätzen und die Erhebung von Parkgebühren der Gemeinde Malter
(Parkplatzsatzung) vom 29. Januar 2002 in der zuletzt geänderten
Fassung vom 26. März 2002
- - Satzung über die Erhebung einer
Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 21. Januar 1997
in der zuletzt geänderten Fassung vom 25. April 2001
- - Satzung über die Verpflichtung der
Straßenanlieger zur Reinigung der öffentlichen Straßen in der
Gemeinde Malter (Straßenreinigungssatzung) vom 07. Juli 1998 in der
zuletzt geänderten Fassung vom 14. März 2000
- - Satzung zur Benutzung und zur Erhebung von
Benutzungsgebühren für die Club- und Versammlungsräume in der
Gemeinde Malter vom 29. Januar 2002
- - Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Malter
(Zweitwohnungssteuersatzung) vom 23. Oktober 2001 in der zuletzt
geänderten Fassung vom 25. Juni 2002
- - Satzung zur Benutzung und zur Erhebung von
Benutzungsgebühren für die Totenfeierhalle in der Gemeinde Malter,
OT Seifersdorf vom 13. Mai 1997
- - Marktsatzung der Gemeinde Malter vom 11.
Juni 1996
- - Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung des Marktes der Gemeinde Malter
(Marktgebührensatzung) vom 11. Juni 1996
- - Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Malter vom
30. April 2002
- - Satzung über die Erteilung von
Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von
Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und
Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Malter (Sondernutzungs- und
Sondernutzungsgebührensatzung) vom 10. Oktober 2000 in der zuletzt
geänderten Fassung vom 11. April 2001
- - Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Malter
(Erschließungsbeitragssatzung) vom 12. Dezember 2000 in der zuletzt
geänderten Fassung vom 25. September 2001
- - Satzung über die Erhebung von Beiträgen
von Verkehrsanlagen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 18. Dezember
2001
- - Richtlinie über die Stundung von
Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen vom 28. Januar 2002
- - Satzung zur Festsetzung geschützter
Landschaftsbestandteile – Schutz des Baumbestandes auf dem Gebiet
der Gemeinde Malter (Baumschutzsatzung) vom 13. Februar 1997 in der
zuletzt geänderten Fassung vom 23. Oktober 2001
- - Gestaltungssatzung der Gemeinde Malter vom
20. Dezember 1999
- - Satzung der Gemeinde Malter vom 29. August
2000 über die Veränderungssperre für das Fl.st. 37/1 der
Gemarkung Malter in 01744 Malter, Am Bahnhof 2 (gültig bis 17. Juli
2003, wenn nicht nochmalige Verlängerung beantragt wird)
- - Wasserwehrsatzung der Gemeinde Malter vom
30. Mai 2000
- - Satzung zur Festlegung der Grenzen für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Malter der Gemeinde Malter
(Klarstellungssatzung OT Malter) vom 27. November 2001
- - Satzung zur Festlegung der Grenzen für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Paulsdorf der Gemeinde Malter
(Klarstellungssatzung OT Paulsdorf) vom 27. November 2001
- - Satzung zur Festlegung der Grenzen für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Seifersdorf der Gemeinde
Malter (Klarstellungssatzung OT Seifersdorf) vom 27. November 2001