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Dippoldiswalde

  
Satzungen

Satzung
über die Erstreckung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung)
der Stadt Dippoldiswalde
auf die Ortsteile Malter, Paulsdorf und Seifersdorf
vom 16. Januar 2003

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/1999 vom 09. Juli 1999, Seite 345), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. Seite 425) und den §§ 2, 6 und 8 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1998, Seite 19) hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Januar 2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Das nachstehende Satzungsrecht der Stadt Dippoldiswalde wird auf die eingegliederten Ortsteile Malter, Paulsdorf und Seifersdorf erstreckt:

Bekanntmachungssatzung vom 04. Juni 1998

Datum des Beschlusses

03. Juni 1998 / Beschluss-Nr. 057/98

Ermächtigungsgrundlage § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 301, ber. S. 445) i.g.F. §§ 2, 6 und 8 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt 1998 S. 19)

Fundstelle
Sächsische Zeitung, Lokalausgabe Dippoldiswalde vom 15. Juni 1998

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2003 in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

Ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 16. Januar 2003

Horst Bellmann
Bürgermeister Siegel


Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/1999 vom 09. Juli 1999, Seite 345)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn

  1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
    Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verfahrensvermerk:
Abdruck in der Sächsischen Zeitung erfolgt am: 27. Januar 2003

Horst Bellmann
Bürgermeister

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