Hinweis nach § 4 Abs. 4 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. März 2003
(Sächs. Gesetz- und
Verordnungsblatt Nr. 4/2003 vom31. März 2003, Seite 55)
i.g.F.:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder
fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §
52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes,
der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4
geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.