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Stadt Dippoldiswalde Satzung Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) in Verbindung mit § 2 und § 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418 ff.) hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 02. März 2005 folgende Satzung über die 1. Änderung zur der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen (Hundesteuersatzung) beschlossen: § 1 Änderungen (1) Im § 2 Abs. 3 Satz 2 der bisherigen Hundesteuersatzung wird die
Ziffer "1." (2) Im § 2 Abs. 3 Satz 3 der bisherigen Hundesteuersatzung wird der
Wortlaut "Ziffer 1" durch "Satz 2" ersetzt und mit
den Worten "oder Hunde, bei denen (3) Im § 2 Abs. 3 nach Satz 3 der bisherigen Hundesteuersatzung wird
folgender (4) Im § 2 Abs. 3 Satz 5 der bisherigen Hundesteuersatzung wird die
Ziffer "2." (5) Nach § 2 Abs. 3 der bisherigen Hundesteuersatzung wird folgender
Absatz 4 (6) Im § 3 Abs. 3 der bisherigen Hundesteuersatzung wird das Wort
"Haltern" durch (7) Im § 4 Abs. 4 Satz 1 der bisherigen Hundesteuersatzung werden die in Klammern gesetzten Worte "z.B. Verkauf, Abgabe oder Tod des Hundes" ersatzlos gestrichen. (8) Im § 4 Abs. 4 der bisherigen Hundesteuersatzung werden die
Sätze 2 und 3 (9) Der § 5 Abs. 4 der bisherigen Hundesteuersatzung enfällt. (10) Im § 5 wird der Abs. 5 der bisherigen Hundesteuersatzung zum Abs. 4. (11) Im § 7 Abs. 1 Ziffer 5 der bisherigen Hundesteuersatzung wird das Wort "Laboratorien" durch das Wort "Hunden" ersetzt. (12) Der § 7 Abs. 2 der bisherigen Hundesteuersatzung wird mit den
Worten "im (13) Der § 8 Abs. 4 der bisherigen Hundesteuersatzung wird mit den
Worten "im (14) Der § 9 Abs. 2 der bisherigen Hundesteuersatzung wird mit den
Worten "im (15) Der § 10 Abs. 2 Ziffer 1 der bisherigen Hundesteuersatzung
erhält folgende (16) Im § 11 Abs. 1 Satz 4 der bisherigen Hundesteuersatzung werden
folgende (17) Im § 11 Abs. 2 nach Satz 1 der bisherigen Hundesteuersatzung
wird folgender (18) Im § 11 Abs. 2 werden die Sätze 3, 4 und 5 der bisherigen (19) Im § 12 Abs. 1 Satz 2 der bisherigen Hundesteuersatzung werden
die Worte (20) Im § 12 Abs. 3 der bisherigen Hundesatzung wird das Wort
"Marke" durch das (21) Im § 14 Abs. 1 Ziffer 5 der bisherigen Hundesteuersatzung
werden die Worte § 2 In-Kraft-Treten Die Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 03. März 2005 Kerndt Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) vom 18. März 2003 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4/2003 vom 31. März 2003, S. 55) i. g. F. Nach § 4 Satz 1 SächsGem0 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die
Genehmigung oder die 3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen
Gesetzwidrigkeit 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in‚ Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Kerndt Verfahrensvermerk: |
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