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Stadt Dippoldiswalde Satzung vom 02. Dezember 2004 (In der Fassung der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen (Hundesteuersatzung) vom 03. März 2005) Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 ( SächsGVBl S.345),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S.86),
in Verbindung mit § 2 und § 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
(SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGBl.S.502), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28.Juni 2002 § 1 Steuererhebung Die Stadt Dippoldiswalde erhebt eine Hundesteuer als gemeindliche Jahressteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr (Rechnungsjahr). § 2 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet und in den Ortsteilen der Stadt Dippoldiswalde. Kann dass Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist. (2) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. (3) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
a) American Staffordshire Terrier, Nicht unter Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der jeweils zuständigen Polizeibehörde festgestellt wurde. Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes dieser Gruppen kann im Einzelfall nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 1. November 2000 widerlegt werden.
Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall
erfolgt durch die (4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. § 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushalts oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind diese Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. § 4 Entstehung der Steuerschuld, (1) Die Steuerschuld für ein Rechnungsjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag in der Stadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen (Gemeindegebiet) gehaltenen über drei Monate alten Hund. (2) Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres. (3) Wird ein Hund im Gemeindegebiet erst nach dem Beginn eines Rechnungsjahres gehalten, so entsteht keine Steuerschuld, wenn der Hund nachweisbar in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wurde. (4) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in
dem die Hundehaltung beendet oder aufgegeben wird § 5 Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer (1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid als Jahressteuer festgesetzt, Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Hundesteuer wird zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs.2 erst im Laufe eines Kalenderjahres, richtet sich die Fälligkeit der anteiligen Steuer nach den Bestimmungen des maßgebenden Steuerbescheides. (3) Der Bescheid behält seine Gültigkeit für die Folgejahre bis eine Neufestsetzung durch Bescheid erfolgt.
§ 6 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt im Rechnungsjahr für das Halten a) des ersten Hundes 50,00 EUR, (2) Ein nach § 7 steuerfreier Hund bleibt bei der Feststellung der Rangfolge außer Betracht. (3) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Steuersatz für das Halten eines und jedes weiteren gefährlichen Hundes 300 EUR jährlich. (4) In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 4 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. § 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von 1. Blindenführhunden, (2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2. § 8 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in ein von einer anerkannten Hundezüchtervereinigung geführtes Zuchtbuch eingetragen sind. (2) Als Zwingersteuer wird die Steuer für einen ersten Hund (§ 6 Abs.1) entrichtet. (3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den letzten drei Rechnungsjahren keine Hunde gezüchtet wurden. (4) Von der Zwingersteuer ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2. § 9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden (1) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und mit einem Gewerbe angemeldet sind, haben die doppelte Steuer für einen ersten Hund nach § 6 Abs. 1 zu entrichten. Für die weiteren gehaltenen Hunde werden keine Steuern erhoben. (2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2. § 10 Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Rechnungsjahres; in den Fällen nach § 4 Abs. 2 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht. (2) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn
1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen
Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde, § 11 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen. Bei der Anzeige sind Angaben über das Alter und die Rasse des Hundes
sowie über dessen Herkunft ( bisheriger Hundehalter, Tierheim etc.) und
über Name und Anschrift des Hundehalters zu machen. Diese Angaben sind
glaubhaft nachzuweisen. Minderjährige Hundehalter haben darüber hinaus
eine Einverständniserklärung der Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten
vorzulegen. (2) Die Beendigung oder Aufgabe einer Hundehaltung ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 4 Abs. 4 bis zum Ende des Kalendervierteljahres erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht. Als Beendigung oder Aufgabe der Hundehaltung gelten insbesondere 1. die Veräußerung oder Verschenkung eines Hundes,
(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor einem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird. (4) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Stadt Dippoldiswalde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. § 12 Hundesteuermarke (1) Bei der Anzeige nach § 11 Abs.1 erhält der Hundehalter für
jeden Hund eine Hundesteuermarke, deren Gültigkeit sich nach den
jeweiligen Einprägungen auf der Steuermarke richtet. Nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer erhält jeder Hundehalter eine neue Steuermarke (2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde, mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen. (3) Bis zur Ausgabe der neuen Marken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit. (4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 8 dieser Satzung herangezogen werden, sowie Personen, die Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden nach § 9 der Satzung in Anspruch nehmen, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken. (5) Endet eine Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige nach § 11 dieser Satzung der Gemeinde zurückzugeben. (6) Der Hundehalter hat den Verlust der Steuermarke innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Bei Verlust einer Steuermarke wird eine gebührenpflichtige Ersatzmarke ausgegeben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Stadt Dippoldiswalde. § 13 Hundebestandsaufnahmen (1) Zur Ermittlung des Hundebestandes in der Stadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen kann die Stadtverwaltung in einem zeitlichen Abstand von nicht weniger als drei Jahren wiederholbare, und bei Bedarf flächendeckende Befragungen über die auf einem Grundstück, Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde durchführen. Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Wege von Bediensteten der Stadt Dippoldiswalde oder von dazu beauftragten Dritten vorgenommen werden. Beauftragte Dritte handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im Auftrag der Stadt Dippoldiswalde, sind an deren Weisungen gebunden und unterliegen deren Überwachung. (2) Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände, deren Vertreter und alle volljährigen Haushaltsangehörigen sind verpflichtet, Mitarbeitern der Stadtverwaltung Dippoldiswalde oder den von ihr Beauftragten auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch die Hundehalter verpflichtet. Grundstückseigentümer, die selbst nicht Hundehalter sind, sind gegenüber den Haushalts- und Betriebsvorständen, deren Vertretern und den volljährigen Haushaltsangehörigen nachrangig auskunftspflichtig. (3) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in § 13 Absatz 2 genannten Personen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen übersandten Fragebögen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bzw. zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündlicher Befragung verpflichtet. § 13 Absatz 2 Satz 3 findet auf Hundebestandsaufnahmen entsprechend Anwendung. Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung werden die Anzeigepflichtigen nach § 11 nicht berührt. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) handelt ,wer 1. seiner Pflicht zur Anzeige des Beginns einer Hundehaltung oder des Erreichens des steuerbaren Alters eines Hundes nach § 11 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt, 2. seiner Pflicht zur Anzeige der Beendigung oder Aufgabe einer Hundehaltung nach § 11Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt, 3. seiner Pflicht zur Anzeige des Wegfalls von Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 11 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt, 4. seiner Pflicht zur Anzeige des Verlustes der Hundesteuermarke nach § 12 Abs.6 nicht ,nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt, 5. der Verpflichtung zum sichtbaren Anbringen der gültigen
Steuermarke (2) Eine Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs.3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 15 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt entgegenstehendes Recht außer Kraft. ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 02. Dezember 2004 Kerndt Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) vom 18. März 2003 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4/2003 vom 31. März 2003, S. 55) i. g. F. Nach § 4 Satz 1 SächsGem0 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die
Genehmigung oder die 3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen
Gesetzwidrigkeit 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in‚ Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Kerndt Verfahrensvermerk: |
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