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Dippoldiswalde

  
Satzungen

Stadt Dippoldiswalde
Landkreis Weißeritzkreis

Satzung
über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen
(Hundesteuersatzung)

vom 02. Dezember 2004

(In der Fassung der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen (Hundesteuersatzung) vom 03. März 2005

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 ( SächsGVBl S.345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S.86), in Verbindung mit § 2 und § 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGBl.S.502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.Juni 2002
( SächsGVBl. S. 205) hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 01. Dezember 2004 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Dippoldiswalde erhebt eine Hundesteuer als gemeindliche Jahressteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr (Rechnungsjahr).

§ 2 Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet und in den Ortsteilen der Stadt Dippoldiswalde. Kann dass Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

(2) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden.

(3) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

1. Eine Gefährlichkeit wird bei folgenden Hundegruppen sowie der Kreuzungen
dieser Rassen untereinander vermutet:

a) American Staffordshire Terrier,
b) Bullterrier und
c) Pitbull Terrier.

Nicht unter Ziffer 1 Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten oder Hunde, bei denen durch Entscheidung der jeweils zuständigen Polizeibehörde die Gefährlichkeitsvermutung widerlegt wurde.

Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der jeweils zuständigen Polizeibehörde festgestellt wurde.

Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes dieser Gruppen kann im Einzelfall nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 1. November 2000 widerlegt werden.

2. Im Einzelfall gelten Hunde als gefährlich,
a) die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
b) die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
c) die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität
entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen und Tiere angreifen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall erfolgt durch die
zuständige Kreispolizeibehörde.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

§ 3 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushalts oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haltern Haushaltangehörigen gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind diese Gesamtschuldner.

(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung der Steuerschuld,
Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerschuld für ein Rechnungsjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag in der Stadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen (Gemeindegebiet) gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(2) Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres.

(3) Wird ein Hund im Gemeindegebiet erst nach dem Beginn eines Rechnungsjahres gehalten, so entsteht keine Steuerschuld, wenn der Hund nachweisbar in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wurde.

(4) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Hundehaltung beendet oder aufgegeben wird (z.B. Verkauf, Abgabe oder Tod des Hundes). Die Beendigung oder Aufgabe der Hundehaltung ist durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft nachzuweisen. Die Hundesteuermarke ist zurückzugeben.

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer

(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid als Jahressteuer festgesetzt, Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Hundesteuer wird zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs.2 erst im Laufe eines Kalenderjahres, richtet sich die Fälligkeit der anteiligen Steuer nach den Bestimmungen des maßgebenden Steuerbescheides.

(3) Der Bescheid behält seine Gültigkeit für die Folgejahre bis eine Neufestsetzung durch Bescheid erfolgt.

(4) Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

(5) (4) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Vergünstigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuerbeträge werden erstattet oder verrechnet.

§ 6 Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt im Rechnungsjahr für das Halten

a) des ersten Hundes 50,00 EUR,
b) eines zweiten Hundes 75,00 EUR,
c) jedes weiteren Hundes 100,00 EUR.

(2) Ein nach § 7 steuerfreier Hund bleibt bei der Feststellung der Rangfolge außer Betracht.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Steuersatz für das Halten eines und jedes weiteren gefährlichen Hundes 300 EUR jährlich.

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 4 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

§ 7 Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von

1. Blindenführhunden,
2. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
3. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, auch wenn ein Halter Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist,
4. Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich
sind,
5. Laboratorien Hunden für Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt ist,
6. Hunden, die innerhalb von zwölf Monaten vor dem im § 10 Abs.1 bezeichneten Zeitpunkt die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
7. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind,
8. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl,
9. Hunden in Tierhandlungen.

(2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2.

§ 8 Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in ein von einer anerkannten Hundezüchtervereinigung geführtes Zuchtbuch eingetragen sind.

(2) Als Zwingersteuer wird die Steuer für einen ersten Hund (§ 6 Abs.1) entrichtet.

(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den letzten drei Rechnungsjahren keine Hunde gezüchtet wurden.

(4) Von der Zwingersteuer ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2.

§ 9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden

(1) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und mit einem Gewerbe angemeldet sind, haben die doppelte Steuer für einen ersten Hund nach § 6 Abs. 1 zu entrichten. Für die weiteren gehaltenen Hunde werden keine Steuern erhoben.

(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2.

§ 10 Bestimmungen über Steuervergünstigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Rechnungsjahres; in den Fällen nach § 4 Abs. 2 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn

1. die Hunde, für die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurde, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht 
geeignet sind.

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde,
3. in den Fällen der §§ 8 und 9
a) die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht und/oder
b) keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden und wenn solche Bücher der Gemeinde auf Verlangen nicht vorgelegt werden.

§ 11 Anzeigepflicht

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen.

Bei der Anzeige sind Angaben über das Alter und die Rasse des Hundes sowie über dessen Herkunft ( bisheriger Hundehalter, Tierheim etc.) und über Name und Anschrift des Hundehalters zu machen. Diese Angaben sind glaubhaft nachzuweisen. Minderjährige Hundehalter haben darüber hinaus eine Einverständniserklärung der Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten vorzulegen.
Ggf. ist auch die Entscheidung der Kreispolizeibehörde bzw. Ortspolizeibehörde zur Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung vorzulegen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde die Stadt im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.

(2) Die Beendigung oder Aufgabe einer Hundehaltung ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 4 Abs. 4 bis zum Ende des Kalendervierteljahres erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht. Als Beendigung oder Aufgabe der Hundehaltung gelten insbesondere

1. die Veräußerung oder Verschenkung eines Hundes,
2. der Tod eines Hundes,
3. der Verlust eines Hundes (Entlaufen, Diebstahl)
4. der Umzug des Hundehalters in eine andere Stadt oder Gemeinde unter
Mitnahme des Hundes.

Bei der Abmeldung ist die Hundesteuermarke zurückzugeben. In den Fällen nach Ziffer 2 ist eine tierärztliche Bescheinigung über den Tod des Hundes vorzulegen. In allen anderen Fällen ist das Ende der Hundehaltung glaubhaft nachzuweisen. 
Das Ende der Hundehaltung ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft nachzuweisen. 
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben. Die Angaben zum neuen Hundehalter sind freiwillig.

(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor einem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.

(4) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Stadt Dippoldiswalde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

§ 12 Hundesteuermarke

(1) Bei der Anzeige nach § 11 Abs.1 erhält der Hundehalter für jeden Hund eine Hundesteuermarke, deren Gültigkeit sich nach den jeweiligen Einprägungen auf der Steuermarke richtet. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erhält jeder Hundehalter eine neue Steuermarke, deren Gültigkeit sich wiederum nach den Angaben auf der Steuermarke richtet.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde, mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

(3) Bis zur Ausgabe der neuen Marken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.

(4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 8 dieser Satzung herangezogen werden, sowie Personen, die Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden nach § 9 der Satzung in Anspruch nehmen, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken.

(5) Endet eine Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige nach § 11 dieser Satzung der Gemeinde zurückzugeben.

(6) Der Hundehalter hat den Verlust der Steuermarke innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Bei Verlust einer Steuermarke wird eine gebührenpflichtige Ersatzmarke ausgegeben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Stadt Dippoldiswalde.

§ 13 Hundebestandsaufnahmen

(1) Zur Ermittlung des Hundebestandes in der Stadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen kann die Stadtverwaltung in einem zeitlichen Abstand von nicht weniger als drei Jahren wiederholbare, und bei Bedarf flächendeckende Befragungen über die auf einem Grundstück, Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde durchführen. Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Wege von Bediensteten der Stadt Dippoldiswalde oder von dazu beauftragten Dritten vorgenommen werden. Beauftragte Dritte handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im Auftrag der Stadt Dippoldiswalde, sind an deren Weisungen gebunden und unterliegen deren Überwachung.

(2) Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände, deren Vertreter und alle volljährigen Haushaltsangehörigen sind verpflichtet, Mitarbeitern der Stadtverwaltung Dippoldiswalde oder den von ihr Beauftragten auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch die Hundehalter verpflichtet. Grundstückseigentümer, die selbst nicht Hundehalter sind, sind gegenüber den Haushalts- und Betriebsvorständen, deren Vertretern und den volljährigen Haushaltsangehörigen nachrangig auskunftspflichtig.

(3) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in § 13 Absatz 2 genannten Personen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen übersandten Fragebögen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bzw. zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündlicher Befragung verpflichtet. § 13 Absatz 2 Satz 3 findet auf Hundebestandsaufnahmen entsprechend Anwendung. Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung werden die Anzeigepflichtigen nach § 11 nicht berührt.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) handelt ,wer

1. seiner Pflicht zur Anzeige des Beginns einer Hundehaltung oder des Erreichens des steuerbaren Alters eines Hundes nach § 11 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt,

2. seiner Pflicht zur Anzeige der Beendigung oder Aufgabe einer Hundehaltung nach § 11Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt,

3. seiner Pflicht zur Anzeige des Wegfalls von Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 11 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt,

4. seiner Pflicht zur Anzeige des Verlustes der Hundesteuermarke nach § 12 Abs.6 nicht ,nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt,

5. der Verpflichtung zum sichtbaren Anbringen der gültigen Steuermarke am und nach §12 Abs.2 nicht nachkommt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs.3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt entgegenstehendes Recht außer Kraft.

ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 02. Dezember 2004

Kerndt
Bürgermeister Siegel


Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) vom 18. März 2003 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4/2003 vom 31. März 2003, S. 55) i. g. F.

Nach § 4 Satz 1 SächsGem0 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in‚ Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kerndt
Bürgermeister

Verfahrensvermerk:
Abdruck in der Sächsischen Zeitung erfolgt am: 13. Dezember 2004

Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juni 1999 i.g.F.

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