Stadt Dippoldiswalde
Landkreis Weißeritzkreis
S a t z u n g
zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Dippoldiswalde
vom 06. März 2003
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86), §§ 21 und 22 des Gesetzes
über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei
Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28.01.1998 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) hat der Stadtrat der
Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 05. März 2003
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kosten im Sinne des Sächsischen
Brandschutzgesetzes sind:
Aufwendungen für die Durchführung von
Pflichtleistungen und anderen freiwilligen Leistungen der Feuerwehr.
Diese umfassen auch die Personalkosten. Wird unter den im Sächsischen
Brandschutzgesetz und in dieser Satzung bestimmten Voraussetzungen
ihre Erstattung verlangt, handelt es dich um Kostenersatz.
(2) Ein kostenpflichtiger Einsatz ist jede
auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit
der Feuerwehr, sofern sie nicht kraft Gesetz unentgeltlich ist. Ein
Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und
endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der
Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes,
spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dippoldiswalde im Sinne der §§ 7,
14, 21 Absätze 1 und 2 sowie § 22 Abs. 1 des Sächsischen
Brandschutzgesetzes i.g.F. in Verbindung mit der Feuerwehrsatzung der
Stadt Dippoldiswalde vom 11. Oktober 2001 und der Feuerwehrsatzung der
ehemaligen Gemeinde Malter vom 18. März 1997, zuletzt geändert durch
Satzung vom 02. Dezember 1997. Als Leistung gilt auch das Ausrücken
der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei
Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
§ 3 Kostenersatz
für Pflichtleistungen der Feuerwehr
Kostenersatz wird für folgende Leistungen im
Rahmen des § 21 Abs. 1 des Sächsischen Brandschutzgesetzes verlangt:
a) Vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Leistungen
b) Leistungen, die durch den Betrieb von
Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden
c) Leistungen, die im Zuge der Herstellung,
Verarbeitung, Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von brennbaren
Flüssigkeiten im Sinne § 3 der Verordnung über Anlagen zur
Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu
Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF) vom 27.
Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836, 838) sowie von anderen
feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen
(Gefahrgutverordnung Straße – GGVS) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und der Anlage
hierzu erforderlich werden.
d) Brandsicherheitswachen
e) Fehlalarmierung durch automatische
Brandmeldeanlagen
f) Einsatz, auch abgebrochener Einsatz,
infolge Alarmierung wider besseren Wissens oder infolge grob
fahrlässiger Unkenntnis.
§ 4 Kostenersatz
für Leistungen der Feuerwehr außerhalb
des Brandschutzes
(1) Kostenersatz wird für folgende
Leistungen im Rahmen des § 21 des Sächsischen Brandschutzgesetzes
verlangt:
a) Einsätze, die auf Grund des Zustandes des
Verhaltens von Personen, deren Sorgeberechtigten bzw. Betreuern oder
Verrichtungsgehilfen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Polizeigesetz
des Freistaates Sachsen i. g. F. erforderlich werden,
b) Einsätze, die auf Grund des Zustandes
einer Sache erforderlich werden,
c) Einsätze, die ohne Auftrag erforderlich
werden,
d) die zeitweise Überlassung von Geräten
und Material zum Ge- oder Verbrauch,
e) andere Hilfeleistungen, die nicht zu den
gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren
Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
a) Die Beseitigung von Kraft- und
Betriebsstoffen sowie umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen
einschließlich der durch sie verursachten Schäden, deren sofortige
Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen
und Schadensereignissen.
b) die Mitwirkung bei und die Durchführung
von Räum-, Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen.
§ 5 Kostenerstattung
bei überörtlichem Einsatz
Die Kosten des überörtlichen Einsatzes der
Feuerwehr sind auf Antrag von der Gemeinde, der Hilfe
geleistet worden ist, zu erstatten. Die §§ 6, 8 und 9 dieser Satzung
gelten entsprechend.
§ 6 Berechnung
des Kostenersatzes
(1) Soweit in Absatz 4 nichts anderes
bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des
Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in
Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und
Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist
Bestandteil dieser Satzung.
(2) Bei Stundensätzen wird die erste Stunde
voll, jede weitere angefangene auf halbe Stunden aufgerundet. Bei
Tagessätzen wird jeder angefangene Tag als voller Tag berechnet.
(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich,
soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
1. den Personalkosten für die eingesetzten
Angehörigen der Feuerwehr
2. den Stundensätzen für die eingesetzten
Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände.
(4) Entstehen der Feuerwehr durch die
Inanspruchnahme von Personen, Fahrzeugen, Geräten und
Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind diese zusätzlich
zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten,
sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung
bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur
zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden
trifft. Die bei kostenersatzpflichtigen Leistungen verbrauchten
Materialien werden, soweit sie nicht
Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, nach den jeweiligen tatsächlichen
Kosten berechnet.
(5) Aufwandsersatz wird nur in dem Umfang vom
Kostenschuldner gefordert, wie Personal, Fahrzeuge, Geräte und
Ausrüstungen zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und
Feuerwehrausrüstung am Einsatzort gestellt als tatsächlich
erforderlich ist und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, kann
auch hierfür eine Kostenerstattung verlangt werden.
(6) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen
von anderen freiwilligen oder betrieblichen Feuerwehren der Stadt
entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung in der tatsächlich
zu erstattenden Höhe verlangt.
(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt
werden, sofern dies eine unbillige Härte wäre.
§ 7 Kostenschuldner
(1) Zum Kostenersatz nach § 21 Abs. 1 des
Sächsischen Brandschutzgesetzes (§ 3 dieser Satzung) ist
verpflichtet:
1. in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und
f) der Verursacher
2. im Falle des § 3 Buchstabe b) der
Fahrzeughalter
3. im Falle des § 3 Buchstabe c) der
Unternehmer oder Betreiber
4. im Falle des § 3 Buchstabe d), derjenige,
in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird
5. im Falle des § 3 Buchstabe e) der
Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage
6. im Falle des § 3 Buchstabe f) derjenige,
der die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert.
(2) Zum Kostenersatz nach § 4 dieser Satzung
ist verpflichtet:
1. im Falle des § 4 Buchstabe a) derjenige,
dessen Verhalten den Einsatz erforderlich
gemacht hat sowie die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes
des Freistaates Sachsen genannten Personen
2. im Falle des § 4 Buchstabe b) der
Eigentümer oder derjenige, der die tatsächliche
Gewalt über die Sache ausübt
3. im Falle des § 4 Buchstabe c) derjenige,
in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
(3) Kostenschuldner nach § 5 dieser Satzung
ist diejenige Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde.
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 8 Festsetzung,
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt
festgesetzt.
(2) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht
mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr.
(3) Der Kostenersatz wird mit dem Zugang des
Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.
§ 9 Anwendung
von Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes Die
§§ 16, 17, 19, 21 und 22 des Verwaltungskostengesetzes des
Freistaates Sachsen i. g. F. gelten
entsprechend.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten alle dieser Satzung
entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.
ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 06. März
2003
Bellmann
Bürgermeister
Siegel
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 13/1999 vom 09. Juli 1999, Seite 345) i.g.F.:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder
fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §
52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4
geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4
Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend
machen.
Verfahrensvermerk:
Abdruck in der Sächsischen Zeitung erfolgt
am: 17. März 2003
Bellmann
Bürgermeister
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