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Dippoldiswalde

   
Satzungen

Stadt Dippoldiswalde
Landkreis Weißeritzkreis

S a t z u n g 
zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dippoldiswalde
vom 06. März 2003

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86), §§ 21 und 22 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.1998 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 05. März 2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Kosten im Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes sind:

Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen und anderen freiwilligen Leistungen der Feuerwehr. Diese umfassen auch die Personalkosten. Wird unter den im Sächsischen Brandschutzgesetz und in dieser Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es dich um Kostenersatz.

(2) Ein kostenpflichtiger Einsatz ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, sofern sie nicht kraft Gesetz unentgeltlich ist. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dippoldiswalde im Sinne der §§ 7, 14, 21 Absätze 1 und 2 sowie § 22 Abs. 1 des Sächsischen Brandschutzgesetzes i.g.F. in Verbindung mit der Feuerwehrsatzung der Stadt Dippoldiswalde vom 11. Oktober 2001 und der Feuerwehrsatzung der ehemaligen Gemeinde Malter vom 18. März 1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 02. Dezember 1997. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.

§ 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Rahmen des § 21 Abs. 1 des Sächsischen Brandschutzgesetzes verlangt:

a) Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen

b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden

c) Leistungen, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne § 3 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836, 838) sowie von anderen feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße – GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und der Anlage hierzu erforderlich werden.

d) Brandsicherheitswachen

e) Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen

f) Einsatz, auch abgebrochener Einsatz, infolge Alarmierung wider besseren Wissens oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis.

§ 4 Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr außerhalb des Brandschutzes

(1) Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Rahmen des § 21 des Sächsischen Brandschutzgesetzes verlangt:

a) Einsätze, die auf Grund des Zustandes des Verhaltens von Personen, deren Sorgeberechtigten bzw. Betreuern oder Verrichtungsgehilfen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen i. g. F. erforderlich werden,

b) Einsätze, die auf Grund des Zustandes einer Sache erforderlich werden,

c) Einsätze, die ohne Auftrag erforderlich werden,

d) die zeitweise Überlassung von Geräten und Material zum Ge- oder Verbrauch,

e) andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

a) Die Beseitigung von Kraft- und Betriebsstoffen sowie umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen einschließlich der durch sie verursachten Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen und Schadensereignissen.

b) die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen.

§ 5 Kostenerstattung bei überörtlichem Einsatz

Die Kosten des überörtlichen Einsatzes der Feuerwehr sind auf Antrag von der Gemeinde, der Hilfe geleistet worden ist, zu erstatten. Die §§ 6, 8 und 9 dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 6 Berechnung des Kostenersatzes

(1) Soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Bei Stundensätzen wird die erste Stunde voll, jede weitere angefangene auf halbe Stunden aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Tag als voller Tag berechnet.

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:

1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr

2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände.

(4) Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Personen, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind diese zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Die bei kostenersatzpflichtigen Leistungen verbrauchten Materialien werden, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, nach den jeweiligen tatsächlichen Kosten berechnet.

(5) Aufwandsersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Feuerwehrausrüstung am Einsatzort gestellt als tatsächlich erforderlich ist und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, kann auch hierfür eine Kostenerstattung verlangt werden.

(6) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von anderen freiwilligen oder betrieblichen Feuerwehren der Stadt entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung in der tatsächlich zu erstattenden Höhe verlangt.

(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, sofern dies eine unbillige Härte wäre.

§ 7 Kostenschuldner

(1) Zum Kostenersatz nach § 21 Abs. 1 des Sächsischen Brandschutzgesetzes (§ 3 dieser Satzung) ist verpflichtet:

1. in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) der Verursacher

2. im Falle des § 3 Buchstabe b) der Fahrzeughalter

3. im Falle des § 3 Buchstabe c) der Unternehmer oder Betreiber

4. im Falle des § 3 Buchstabe d), derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird

5. im Falle des § 3 Buchstabe e) der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage

6. im Falle des § 3 Buchstabe f) derjenige, der die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert.

(2) Zum Kostenersatz nach § 4 dieser Satzung ist verpflichtet:

1. im Falle des § 4 Buchstabe a) derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat sowie die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen genannten Personen

2. im Falle des § 4 Buchstabe b) der Eigentümer oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt

3. im Falle des § 4 Buchstabe c) derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(3) Kostenschuldner nach § 5 dieser Satzung ist diejenige Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde.

(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.

(2) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr.

(3) Der Kostenersatz wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.

§ 9 Anwendung von Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes Die §§ 16, 17, 19, 21 und 22 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen i. g. F. gelten entsprechend.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 06. März 2003

Bellmann
Bürgermeister               Siegel


Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/1999 vom 09. Juli 1999, Seite 345) i.g.F.:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verfahrensvermerk:

Abdruck in der Sächsischen Zeitung erfolgt am: 17. März 2003

Bellmann
Bürgermeister

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