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Dippoldiswalde

  
Satzungen

Stadt Dippoldiswalde
Landkreis Weißeritzkreis

Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Dippoldiswalde vom 03. April 2003
Kostensatzung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Neufassung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 02. April 2003 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Dippoldiswalde beschlossen:

§ 1 Kostenpflicht

Die Stadt erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

§ 2 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung veranlasst, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,

2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

3. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

§ 3 Kostenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.

Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 2,50 EUR bis 25.000 EUR erhoben.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1% vom Wert des Gegenstandes.

Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

§ 4 Entstehung der Kosten

Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs.

§ 5 Zeitpunkt der Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 6 Auslagen

(1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne von § 1 entstehen. Auslagen sind insbesondere:

1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;

2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen;

3. Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen;

4. Reisekosten im Sinne der Reistekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;

5. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.

Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.

(2) Im Kostenverzeichnis können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

(3) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

§ 7 Anwendungen von Bestimmungen des SächsVwKG

Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, 5, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 , Abs. 3 und 4, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 03. April 2003

Bellmann
Bürgermeister Siegel

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4/2003 vom31. März 2003, Seite 55) i.g.F.:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verfahrensvermerk:
Abdruck in der Sächsischen Zeitung erfolgt am: 14. April 2003

Bellmann
Bürgermeister

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