Stadt Dippoldiswalde
Landkreis Weißeritzkreis
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in
weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Dippoldiswalde vom 03. April
2003
Kostensatzung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S.
55) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Neufassung des
Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 24.
September 1999 (SächsGVBl. S. 545) zuletzt geändert durch Gesetz vom
28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) hat der Stadtrat der Stadt
Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 02. April 2003
folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt
Dippoldiswalde beschlossen:
§ 1 Kostenpflicht
Die Stadt erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien
Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
§ 2 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlasst, im übrigen derjenige, in
dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,
2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen
hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
3. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden
Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete
Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines
Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem
auferlegt werden.
§ 3 Kostenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter
Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und
Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und
nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als
Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.
Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine
Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend
§§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 2,50 EUR bis
25.000 EUR erhoben.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der
Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der
Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren für die im
Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1% vom
Wert des Gegenstandes.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der
Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu
machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift beizubringen.
§ 4 Entstehung der Kosten
Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen
Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen
innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der
letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder
Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs.
§ 5 Zeitpunkt der Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den
Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren
Zeitpunkt bestimmt.
§ 6 Auslagen
(1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang
mit einer Amtshandlung im Sinne von § 1 entstehen. Auslagen sind
insbesondere:
1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen,
ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen;
3. Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen;
4. Reisekosten im Sinne der Reistekostenvorschriften und sonstige
Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der
Dienststelle;
5. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre
Tätigkeit zustehen.
Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe
erhoben.
(2) Im Kostenverzeichnis können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen
werden.
(3) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn
die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen
Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
§ 7 Anwendungen von Bestimmungen des SächsVwKG
Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, 5, § 6
Abs. 2 Satz 2 bis 7 , Abs. 3 und 4, die §§ 8 bis 17, der § 19, §
20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von
Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden
Regelungen außer Kraft.
ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 03. April 2003
Bellmann
Bürgermeister Siegel
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März
2003 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4/2003 vom31. März
2003, Seite 55) i.g.F.:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen
sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht
worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verfahrensvermerk:
Abdruck in der Sächsischen Zeitung erfolgt am: 14. April 2003
Bellmann
Bürgermeister
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