Landkreis Weißeritzkreis
Stadt Dippoldiswalde
Satzung über die Benutzung
und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen
der Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde vom 04. Dezember 1997
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301
berichtigt S. 445) in Verbindung mit den §§ 2, 9 ff Sächsisches
Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16.06.1993 (SächsGVBl. S. 502) in
jeweils geltender Fassung hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in
seiner öffentlichen Sitzung am 03.12.1997 folgende Satzung über die
Inanspruchnahme von Leistungen der Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde
beschlossen:
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Dippoldiswalde betreibt die
Kunst- und Musikschule als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Benutzung der Kunst- und Musikschule
ist Einwohnern der Stadt Dippoldiswalde und je nach Verfügbarkeit an
Plätzen auch interessierten Personen von außerhalb gestattet.
§ 2 Geltungsbereich, Leistungen
(1) Die Satzung gilt für alle Benutzer bzw.
bei Minderjährigen auch für deren Erziehungsberechtigte, welche die
Leistungen der Kunst- und Musikschule in Anspruch nehmen.
(2) Als Leistungen gelten:
1. Einzelunterricht
2. Gruppenunterricht (in der Regel 2 Schüler)
3. Lehrgänge/Kurse/Nebenfächer
4. Notenbereitstellung
5. Vermietung von schuleigenen Instrumenten
(3) Weiterhin werden folgende
Ergänzungsfächer angeboten:
- Musiklehre, Gehörbildung, Orchester,
Spielgruppen, Chor
(4) Bei gerechtfertigter und entschuldigter
Abwesenheit des Schülers (u. a. wegen Erkrankung) über zwei Wochen
sollten dem Schüler durch die Musikschule Möglichkeiten zur Nachholung
des Unterrichts angeboten werden. Das gleiche gilt für
Unterrichtsausfall bei Abwesenheit des Lehrers. Unterrichtsgebühren
werden nicht erstattet. Die Entscheidung, wann die Abwesenheit des
Schülers gerechtfertigt ist, trifft im Einzelfall der Bürgermeister.
§ 3 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die Kunst- und Musikschule
erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag
durch den/die Erziehungsberechtigten zu stellen.
(2) Der Schüler gilt als aufgenommen, sobald
dies durch die Stadt Dippoldiswalde schriftlich bestätigt wurde.
§ 4 Abmeldung
(1) Eine Abmeldung vom Musikunterricht ist
grundsätzlich nur zum Schuljahresende (gemäß dem vom Freistaat
festgelegten Schuljahresende für allgemein bildende Schulen) möglich.
Sie muss bis 31.05. des laufenden Jahres schriftlich bei der Stadt
Dippoldiswalde vorliegen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen ist bei
vorliegen entsprechender Bedingungen eine Abmeldung im laufende
Schuljahr möglich. Diese Abmeldung hat schriftlich unter Angabe der
Gründe zu erfolgen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, entscheidet im
Einzelfall der Bürgermeister.
II. Gebühren
§ 5 Gebührenschuldner und Gebührengegenstand
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die
Leistungsangebote der Kunst- und Musikschule in Anspruch nimmt, bei
Minderjährigen der gesetzliche Vertreter.
(2) Gegenstand der Gebühr ist die
tatsächliche Benutzung der Kunst- und Musikschule. Die tatsächliche
Benutzung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwar angemeldet ist,
jedoch den Unterricht aus eigenem Verschulden nicht besucht. Auf § 2
Abs. 4 wird verwiesen.
§ 6 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühren ist im jeweils
gültigen Gebührentarif (Anlage zur Satzung) festgelegt. Die Schüler
bzw. bei Minderjährigen ihre gesetzlichen Vertreter sind bei der
Antragstellung über die Höhe der Gebühren zu informieren.
(2) Die Gebührenhöhe richtet sich nach den
entstehenden Unterrichtskosten. Zuweisungen durch den Freistaat Sachsen
sowie den Landkreis sind bei der in der Anlage aufgeführten
Gebührenhöhe bereits in bisher erhaltenem Umfang berücksichtigt.
Ergeben sich Änderungen, so sind die Gebühren entsprechend den sich
verändernden Kosten bzw. Zuweisungen durch Satzung anzupassen.
(3) Für Schüler, die Gebühren für ein
instrumentales oder vokales Hauptfach entrichten, ist der Besuch der
Ergänzungsfächer nach § 2 Abs. 3 kostenlos. Für Schüler ohne
Hauptfachunterricht werden die Gebühren für Kurse entsprechend der
Anlage berechnet.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit der
Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der
Bestätigung der Aufnahme als Schüler durch die Kunst- und Musikschule.
(2) Die Unterrichtsgebühren werden als
Jahresgebühren erhoben. Sie sind zu dem im Abgabenbescheid genannten
Termin fällig und sollen dem Träger der Einrichtung unbar und unter
Angabe des Schülernamens und der Schülernummer entrichtet werden.
(3) Bei nicht termingerechter Bezahlung der
Gebühren werden Mahngebühren lt. Verwaltungskostensatzung sowie
Säumniszuschläge in Höhe von 12 v. H. p. a. gemäß § 240
Abgabenordnung (AO) berechnet.
§ 8 Ermäßigung und Erlass
Ein Anspruch auf Ermäßigung und Erlass der
Unterrichtsgebühren besteht nicht. Da im Falle einer Ermäßigung bzw.
eines Erlasses der Gebühr die Gemeinde, in welcher der Schüler mit
Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Kosten hierfür zu tragen hat, trifft
diese Gemeinde auch die Entscheidung hierüber.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.1998 in Kraft.
Gleichzeitig tritt entgegenstehendes Recht außer Kraft.
Bellmann
Bürgermeister
(Dienstsiegel)