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Dippoldiswalde

  
Satzungen

Landkreis Weißeritzkreis
Stadt Dippoldiswalde

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde vom 04. Dezember 1997

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301 berichtigt S. 445) in Verbindung mit den §§ 2, 9 ff Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16.06.1993 (SächsGVBl. S. 502) in jeweils geltender Fassung hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 03.12.1997 folgende Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen der Kunst- und Musikschule Dippoldiswalde beschlossen:

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Dippoldiswalde betreibt die Kunst- und Musikschule als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Benutzung der Kunst- und Musikschule ist Einwohnern der Stadt Dippoldiswalde und je nach Verfügbarkeit an Plätzen auch interessierten Personen von außerhalb gestattet.

§ 2 Geltungsbereich, Leistungen

(1) Die Satzung gilt für alle Benutzer bzw. bei Minderjährigen auch für deren Erziehungsberechtigte, welche die Leistungen der Kunst- und Musikschule in Anspruch nehmen.

(2) Als Leistungen gelten:

1. Einzelunterricht

2. Gruppenunterricht (in der Regel 2 Schüler)

3. Lehrgänge/Kurse/Nebenfächer

4. Notenbereitstellung

5. Vermietung von schuleigenen Instrumenten

(3) Weiterhin werden folgende Ergänzungsfächer angeboten:

- Musiklehre, Gehörbildung, Orchester, Spielgruppen, Chor

(4) Bei gerechtfertigter und entschuldigter Abwesenheit des Schülers (u. a. wegen Erkrankung) über zwei Wochen sollten dem Schüler durch die Musikschule Möglichkeiten zur Nachholung des Unterrichts angeboten werden. Das gleiche gilt für Unterrichtsausfall bei Abwesenheit des Lehrers. Unterrichtsgebühren werden nicht erstattet. Die Entscheidung, wann die Abwesenheit des Schülers gerechtfertigt ist, trifft im Einzelfall der Bürgermeister.

§ 3 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die Kunst- und Musikschule erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den/die Erziehungsberechtigten zu stellen.

(2) Der Schüler gilt als aufgenommen, sobald dies durch die Stadt Dippoldiswalde schriftlich bestätigt wurde.

§ 4 Abmeldung

(1) Eine Abmeldung vom Musikunterricht ist grundsätzlich nur zum Schuljahresende (gemäß dem vom Freistaat festgelegten Schuljahresende für allgemein bildende Schulen) möglich. Sie muss bis 31.05. des laufenden Jahres schriftlich bei der Stadt Dippoldiswalde vorliegen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen ist bei vorliegen entsprechender Bedingungen eine Abmeldung im laufende Schuljahr möglich. Diese Abmeldung hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister.

II. Gebühren

§ 5 Gebührenschuldner und Gebührengegenstand

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungsangebote der Kunst- und Musikschule in Anspruch nimmt, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter.

(2) Gegenstand der Gebühr ist die tatsächliche Benutzung der Kunst- und Musikschule. Die tatsächliche Benutzung ist auch dann gegeben, wenn der Schüler zwar angemeldet ist, jedoch den Unterricht aus eigenem Verschulden nicht besucht. Auf § 2 Abs. 4 wird verwiesen.

§ 6 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren ist im jeweils gültigen Gebührentarif (Anlage zur Satzung) festgelegt. Die Schüler bzw. bei Minderjährigen ihre gesetzlichen Vertreter sind bei der Antragstellung über die Höhe der Gebühren zu informieren.

(2) Die Gebührenhöhe richtet sich nach den entstehenden Unterrichtskosten. Zuweisungen durch den Freistaat Sachsen sowie den Landkreis sind bei der in der Anlage aufgeführten Gebührenhöhe bereits in bisher erhaltenem Umfang berücksichtigt. Ergeben sich Änderungen, so sind die Gebühren entsprechend den sich verändernden Kosten bzw. Zuweisungen durch Satzung anzupassen.

(3) Für Schüler, die Gebühren für ein instrumentales oder vokales Hauptfach entrichten, ist der Besuch der Ergänzungsfächer nach § 2 Abs. 3 kostenlos. Für Schüler ohne Hauptfachunterricht werden die Gebühren für Kurse entsprechend der Anlage berechnet.

§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestätigung der Aufnahme als Schüler durch die Kunst- und Musikschule.

(2) Die Unterrichtsgebühren werden als Jahresgebühren erhoben. Sie sind zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig und sollen dem Träger der Einrichtung unbar und unter Angabe des Schülernamens und der Schülernummer entrichtet werden.

(3) Bei nicht termingerechter Bezahlung der Gebühren werden Mahngebühren lt. Verwaltungskostensatzung sowie Säumniszuschläge in Höhe von 12 v. H. p. a. gemäß § 240 Abgabenordnung (AO) berechnet.

§ 8 Ermäßigung und Erlass

Ein Anspruch auf Ermäßigung und Erlass der Unterrichtsgebühren besteht nicht. Da im Falle einer Ermäßigung bzw. eines Erlasses der Gebühr die Gemeinde, in welcher der Schüler mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Kosten hierfür zu tragen hat, trifft diese Gemeinde auch die Entscheidung hierüber.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt entgegenstehendes Recht außer Kraft.

Bellmann
Bürgermeister            (Dienstsiegel)

Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juni 1999 i.g.F.

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