S a t z u n g
zur Regelung der Nutzung und Erhebung von Nutzungsgebühren für die
Sportstätten der Stadt Dippoldiswalde vom 07. September 2001
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl.
S. 345) geändert durch Gesetz vom 24.11.00 (SächsGVBl. S. 482) in g.
F. in Verbindung mit §§ 2 und 9 Abs. 1 Sächsisches
Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502)
geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) in g.
F. hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in öffentlicher Sitzung am
05. September 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Benutzer der
Sportstätten der Stadt Dippoldiswalde. Dabei handelt es sich um
1. Turnhallen:
- Jahnturnhalle – Weißeritzstraße
- Turnhalle an der Mittelschule in Dippoldiswalde
- Turnhalle an der Grundschule Reichstädt und die
- Turnhalle an der Mittelschule in Reinholdshain
2. Fußballplätze
- den Hartplatz einschließlich des
Sportlerheimes an der Talsperrenstraße sowie
- den Fußballplatz einschließlich des Sportlerheimes in Reichstädt
3. Kegelbahn
- an der Jahnturnhalle und
4. Billardraum
- in Reichstädt
(2) Die in Absatz 1 unter 1. genannten
Sportstätten dienen vorrangig dem Sportunterricht und dem Freizeitsport
der von der Stadt Dippoldiswalde getragenen Schulen.
(3) Außerhalb der schulischen Benutzung werden
die Sportstätten auf Antrag organisierten und freien Sportvereinen,
gemeinnützigen Vereinen und sonstigen Personenkreisen grundsätzlich
für sportliche Zwecke/Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Die Verwaltung und Vergabe der
Sportstätten erfolgen in Verantwortung der Stadtverwaltung (Hauptamt).
(2) Die Vergabe wird in Abstimmung zwischen dem
in Abs. 1 genannten Amt und den betreffenden Leitern der Schulen bzw.
Verantwortlichen für die Sporthallen und den Sportgemeinschaften
vorgenommen.
§ 3 Gegenstand der Benutzung
(1) Die Stadt Dippoldiswalde betreibt die
Sportstätten als öffentliche Einrichtungen.
(2) Das Recht zur Nutzung schließt alle Räume
der Sportstätten (Turnhallen), außer Technikräume, ein. Wird die
Nutzung nur für einzelne Räume der Sportstätten zugelassen, ist dies
gesondert im Bescheid anzugeben.
(3) Eine Abweichung von dem in Absatz 1
genannten Nutzungszweck kann die Stadt Dippoldiswalde zulassen. Dies ist
gesondert im Bescheid anzugeben.
(4) Die Sportstätten können von demselben
Nutzungsberechtigten nach § 4 in regelmäßig wiederkehrenden
Zeitabständen benutzt werden. Um regelmäßig wiederkehrende Nutzung
handelt es sich, wenn die Turnhalle mindestens drei Monate lang vom
selben Nutzer einmal monatlich benutzt wird.
(5) Der Schulsport hat Vorrang vor allen
anderen Veranstaltungen. Die Durchführung des Schulsportes muss in
jedem Fall gewährleistet sein.
§ 4 Nutzungsberechtigte
Die Benutzung ist ortsansässigen, natürlichen
und juristischen Personen, Vereinen, Vereinigungen und Organisationen
gestattet.
§ 5 Benutzungszeitraum/Benutzungsverhältnis
(1) Die Benutzung der Sportstätten ist,
montags bis freitags nach Beendigung des Schulsportes (i. d. R. ab 15
Uhr) bis 22 Uhr dem Freizeitsport vorbehalten.
(2) Die Benutzung der Sportstätten an
Wochenenden ist auf Basis der Wettkampfpläne und der organisatorischen
Abstimmung mit dem Hauptamt grundsätzlich möglich.
(3) Grundlage des Benutzungsverhältnisses
(außer Schulsport in Trägerschaft der Stadt) ist der auf der Basis des
Belegungsplanes sowie dieser Satzung erlassene Bescheid durch den
Träger der Sportstätte.
(4) Dieser Bescheid wird als Einzelerlaubnis
erteilt.
(5) Von der Benutzung ausgeschlossen sind
Zeiten für notwendige Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen bei
Eigenbedarf des Schulträgers/der Schule
§ 6 Antragsverfahren
(1) Die Überlassung zur einmaligen oder stetig
wiederkehrenden Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss
spätestens bis 30.06. eines jeden Jahres bezüglich geplanter
Inanspruchnahme gestellt werden. Er muss Angaben über den Zeitpunkt,
die Dauer, den Anlass, die Art und den Umfang der Benutzung enthalten.
Ferner muss ein Verantwortlicher bestimmt sein.
(2) Die Nutzung der Sportstätten für den
Wettkampfbetrieb ist rechtzeitig zu beantragen (aufgrund der
Wettkampfpläne/bzw. mindestens 14 Tage vor Wettkampfdurchführung).
(3) Der Antrag wird durch die Stadt beschieden.
Für eine wiederkehrende Benutzung nach § 3 Abs. 4 wird nur ein
Bescheid erteilt. Die wiederkehrende Benutzung kann im Bescheid auf eine
zeitliche Dauer festgelegt oder ohne zeitliche Begrenzung bis auf
Widerruf beschieden werden.
(4) Sofern bezüglich der Belegung der
Sportstätten freie Kapazitäten vorhanden sind, besteht auch die
Möglichkeit der Vergabe bei monatlicher Antragstellung. Dies hat
mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu erfolgen.
§ 7 Vergabe von Belegungszeiten
(1) Für die Vergabe von Belegungszeiten nach
§ 5 (1) gilt folgende Rangfolge:
1. Sportvereine aus der Stadt Dippoldiswalde
mit Mitgliedschaft Weißeritzkreis e. V. bzw. Landessportbund Sachsen e.
V. Dabei genießt der Kinder- und Jugendsport Priorität. Die
Gemeinnützigkeit des Vereins muss nachgewiesen werden.
2. Andere gemeinnützige Vereine aus der Stadt
Dippoldiswalde, die im Rahmen der Vereinsarbeit sportliche Betätigung
anbieten.
3. Freie Sportgruppen aus der Stadt.
4. Kommerzielle und sonstige Antragsteller.
Eine Vergabe für die unter 4. genannte Nutzergruppe ist nur in freien
Belegungszeiten möglich.
(2) Grundlage der Vergabe sind die
Belegungsanträge der Benutzer nach § 1(2) und (3). Danach wird unter
Berücksichtigung der genannten Rangfolge nach (1) der Belegungsplan
erstellt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung
einer bestimmten Sportstätte oder einer bestimmten Belegungszeit.
(4) Der Träger ist zum fristlosen Widerruf der
Benutzungsgenehmigung berechtigt, wenn der technische Zustand der
Sportstätten (z. B. Wassereinbruch) einer ordnungsgemäßen Nutzung
entgegensteht. Überzahlte Gebühren werden in diesem Fall
zurückerstattet.
§ 8 Allgemeine Benutzungsvorschriften
(1) Die Benutzung der Sportstätten schließt
die Benutzung der notwendigen Flächen und Räume, insbesondere Flure,
Umkleide- und Sanitärräume ein. Die Erstbenutzung setzt die Einweisung
lt. Bescheid unter Punkt 8 aufgeführt voraus.
(2) Die Benutzung der Sportstätten ist nur
für den in dem Bescheid festgeschriebenen Zweck gestattet. Die Frage
der Benutzung dafür erforderlicher Sportgeräte wird mit dem Bescheid
geregelt.
(3) Jede Sportgruppe ist verpflichtet, den für
den Übungs- bzw. Wettkampfbetrieb notwendigen Erste-Hilfe-Kasten
mitzuführen.
(4) Die Benutzung der Sportstätten und der
Gerätschaften geschieht auf eigene Gefahr der Benutzungsberechtigten
und deren alleiniger Verantwortung. Sie tragen insbesondere die
Verantwortung für den unfallsicheren ordnungsgemäßen und
störungsfreien Ablauf ihrer Veranstaltung und haben alle hierfür
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Auf die für das jeweilige
Sportobjekt geltende Hallenordnung wird verwiesen.
(5) Die Benutzungsberechtigten sind
verpflichtet, die Sportstätten einschließlich Anlagen und Zubehör
pfleglich zu behandeln.
§ 9 Haftung
(1) Die Stadt überlässt dem Benutzer die
Turnhallen einschließlich Einrichtung, Anlagen und Geräten in dem
Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet,
die Räume, Einrichtungen und Geräte sowie die zur jeweiligen
Sportstätte gehörenden Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor
der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den
gewollten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte
Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
(2) Der Benutzer stellt die Stadt
Dippoldiswalde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten,
Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und
sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der
Benutzung der überlassenen Sporthallen, der Sport- und anderer Geräte
und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen. Der
Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen
die Stadt Dippoldiswalde. Die Haftung der Gemeinde für den Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit bleibt von diesem Verzicht unberührt. Für den
Fall eigener Inanspruchnahme verzichtet der Benutzer auf die
Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren
Bediensteten oder Beauftragte. Die Stadt Dippoldiswalde haftet
insbesondere nicht für den Verlust oder die Beschädigung von
eingebrachten Sachen des Benutzers, eines Beauftragten oder der
Besucher. Die Stadt kann verlangen, dass der Benutzer vor erstmaliger
tatsächlicher Inanspruchnahme der Turnhallen nachzuweisen hat, dass
eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die
Freistellungsansprüche gedeckt sind.
(3) Von dieser Regelung bleibt die Haftung der
Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von
Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
(4) Der Benutzer/Veranstalter haftet für alle
Schäden, die der Stadt an den Turnhallen, Stadiongelände
einschließlich den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten,
Zugangswegen und Zufahrten sowie Dritten anlässlich der regelmäßigen
Benutzung als auch aus der Durchführung einer Veranstaltung entstehen.
(5) Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen
und sonstigen, die Veranstaltung behindernden Ereignissen, kann der
Veranstalter gegen die Stadt keine Schadenersatzansprüche geltend
machen.
(6) Die Einhaltung der vereinbarten Benutzung
kann jederzeit durch Verantwortliche des Trägers der Sportstätte
überprüft werden.
§ 10 Benutzungsgebühr
(1) Für die Benutzung werden Gebühren nach
dieser Satzung erhoben.
(2) Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich
aus der Anwendung der im Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung (Anlage
1) festgelegten Gebührensätze.
(3) Die Benutzung der Sportstätten durch
schuleigene Sport-Arbeitsgemeinschaften (in Trägerschaft der Stadt) ist
entgeltfrei.
(4) Für Sportvereine aus der Stadt
Dippoldiswalde mit Mitgliedschaft Weißeritzkreis e. V. bzw.
Landessportbund Sachsen e. V. (§ 7 Abs. 1 Punkt 1) werden die
Benutzungsgebühren unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors
entsprechend der Kategorie des Vereins berechnet (Anlage 2).
(5) Auf Antrag kann in begründeten
Ausnahmefällen, nach Einzelfallprüfung durch die Stadtverwaltung eine
Gebührenminderung/-befreiung erteilt werden.
(6) Eine Gebührenbefreiung oder –ermäßigung
ist ausgeschlossen, wenn mit der Nutzung erwerbswirtschaftliche Zwecke
verfolgt werden und/oder kostenpflichtige Veranstaltungen durchgeführt
werden.
§ 11 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der jeweilige Nutzer der
Sportstätten nach § 1 (1). Mehrere Schuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 12 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühr entsteht mit Zulassung der
Benutzung durch die Stadt.
(2) Die Gebühr ist zu dem im Gebührenbescheid
genannten Termin fällig.
(3) Im Falle des Widerrufs der Zulassung oder
sonstiger Beendigung der Nutzung sind anteilmäßige Gebühren bis zum
Termin der Fälligkeit zu bezahlen. Überzahlte Beträge sind
zurückzuerstatten.
§ 13 Ausfall angemeldeter Benutzung
(1) Wird vom Benutzer eine ihm gestattete
Benutzung abgesagt, so wird die nach der Satzung entstehende Gebühr zu
50 % fällig.
(2) Von der Erhebung nach Absatz 1 kann
abgesehen werden, wenn die Absage der Benutzung verbindlich so
rechtzeitig erfolgt ist, dass andere gebührenpflichtige Benutzungen
zugelassen werden konnten.
(3) Von der Erhebung nach Absatz 1 kann
weiterhin abgesehen werden, wenn der Nutzer, der die Benutzung der
Turnhalle absagt, für den zur Benutzung genehmigten Zeitraum einen
anderen Nutzer verbindlich stellt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124
SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 die
Turnhallen ohne Berechtigung nutzt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 und 4 die Turnhallen
für andere Zwecke nutzt,
3. entgegen § 9 Abs. 6 dem Aufsichtspersonal
den Zutritt zu den Turnhallen verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße von 5,00 bis 1000,00 EURO geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 handelt,
wer als Abgabenpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten
eines Abgabenpflichtigen der Körperschaft der die Abgabe zusteht, oder
einer anderen Behörde leichtfertig über abgabenrechtliche Tatsachen
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Körperschaft der
die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtliche Tatsachen in
Unkenntnis lässt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zum 500,00 EURO geahndet werden.
§ 15 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in
Kraft. Gleichzeitig tritt entgegenstehendes Recht außer Kraft.
ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 07. September
2001
Bellmann
Bürgermeister
(Dienstsiegel)