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Dippoldiswalde

  
Satzungen

S a t z u n g 
zur Regelung der Nutzung und Erhebung von Nutzungsgebühren für die Sportstätten der Stadt Dippoldiswalde vom 07. September 2001

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) geändert durch Gesetz vom 24.11.00 (SächsGVBl. S. 482) in g. F. in Verbindung mit §§ 2 und 9 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) in g. F. hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in öffentlicher Sitzung am 05. September 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle Benutzer der Sportstätten der Stadt Dippoldiswalde. Dabei handelt es sich um

1. Turnhallen:

- Jahnturnhalle – Weißeritzstraße
- Turnhalle an der Mittelschule in Dippoldiswalde
- Turnhalle an der Grundschule Reichstädt und die
- Turnhalle an der Mittelschule in Reinholdshain

2. Fußballplätze

- den Hartplatz einschließlich des Sportlerheimes an der Talsperrenstraße sowie
- den Fußballplatz einschließlich des Sportlerheimes in Reichstädt

3. Kegelbahn

- an der Jahnturnhalle und

4. Billardraum

- in Reichstädt

(2) Die in Absatz 1 unter 1. genannten Sportstätten dienen vorrangig dem Sportunterricht und dem Freizeitsport der von der Stadt Dippoldiswalde getragenen Schulen.

(3) Außerhalb der schulischen Benutzung werden die Sportstätten auf Antrag organisierten und freien Sportvereinen, gemeinnützigen Vereinen und sonstigen Personenkreisen grundsätzlich für sportliche Zwecke/Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Verwaltung und Vergabe der Sportstätten erfolgen in Verantwortung der Stadtverwaltung (Hauptamt).

(2) Die Vergabe wird in Abstimmung zwischen dem in Abs. 1 genannten Amt und den betreffenden Leitern der Schulen bzw. Verantwortlichen für die Sporthallen und den Sportgemeinschaften vorgenommen.

§ 3 Gegenstand der Benutzung

(1) Die Stadt Dippoldiswalde betreibt die Sportstätten als öffentliche Einrichtungen.

(2) Das Recht zur Nutzung schließt alle Räume der Sportstätten (Turnhallen), außer Technikräume, ein. Wird die Nutzung nur für einzelne Räume der Sportstätten zugelassen, ist dies gesondert im Bescheid anzugeben.

(3) Eine Abweichung von dem in Absatz 1 genannten Nutzungszweck kann die Stadt Dippoldiswalde zulassen. Dies ist gesondert im Bescheid anzugeben.

(4) Die Sportstätten können von demselben Nutzungsberechtigten nach § 4 in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen benutzt werden. Um regelmäßig wiederkehrende Nutzung handelt es sich, wenn die Turnhalle mindestens drei Monate lang vom selben Nutzer einmal monatlich benutzt wird.

(5) Der Schulsport hat Vorrang vor allen anderen Veranstaltungen. Die Durchführung des Schulsportes muss in jedem Fall gewährleistet sein.

§ 4 Nutzungsberechtigte

Die Benutzung ist ortsansässigen, natürlichen und juristischen Personen, Vereinen, Vereinigungen und Organisationen gestattet.

§ 5 Benutzungszeitraum/Benutzungsverhältnis

(1) Die Benutzung der Sportstätten ist, montags bis freitags nach Beendigung des Schulsportes (i. d. R. ab 15 Uhr) bis 22 Uhr dem Freizeitsport vorbehalten.

(2) Die Benutzung der Sportstätten an Wochenenden ist auf Basis der Wettkampfpläne und der organisatorischen Abstimmung mit dem Hauptamt grundsätzlich möglich.

(3) Grundlage des Benutzungsverhältnisses (außer Schulsport in Trägerschaft der Stadt) ist der auf der Basis des Belegungsplanes sowie dieser Satzung erlassene Bescheid durch den Träger der Sportstätte.

(4) Dieser Bescheid wird als Einzelerlaubnis erteilt.

(5) Von der Benutzung ausgeschlossen sind Zeiten für notwendige Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen bei Eigenbedarf des Schulträgers/der Schule

§ 6 Antragsverfahren

(1) Die Überlassung zur einmaligen oder stetig wiederkehrenden Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss spätestens bis 30.06. eines jeden Jahres bezüglich geplanter Inanspruchnahme gestellt werden. Er muss Angaben über den Zeitpunkt, die Dauer, den Anlass, die Art und den Umfang der Benutzung enthalten. Ferner muss ein Verantwortlicher bestimmt sein.

(2) Die Nutzung der Sportstätten für den Wettkampfbetrieb ist rechtzeitig zu beantragen (aufgrund der Wettkampfpläne/bzw. mindestens 14 Tage vor Wettkampfdurchführung).

(3) Der Antrag wird durch die Stadt beschieden. Für eine wiederkehrende Benutzung nach § 3 Abs. 4 wird nur ein Bescheid erteilt. Die wiederkehrende Benutzung kann im Bescheid auf eine zeitliche Dauer festgelegt oder ohne zeitliche Begrenzung bis auf Widerruf beschieden werden.

(4) Sofern bezüglich der Belegung der Sportstätten freie Kapazitäten vorhanden sind, besteht auch die Möglichkeit der Vergabe bei monatlicher Antragstellung. Dies hat mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu erfolgen.

§ 7 Vergabe von Belegungszeiten

(1) Für die Vergabe von Belegungszeiten nach § 5 (1) gilt folgende Rangfolge:

1. Sportvereine aus der Stadt Dippoldiswalde mit Mitgliedschaft Weißeritzkreis e. V. bzw. Landessportbund Sachsen e. V. Dabei genießt der Kinder- und Jugendsport Priorität. Die Gemeinnützigkeit des Vereins muss nachgewiesen werden.

2. Andere gemeinnützige Vereine aus der Stadt Dippoldiswalde, die im Rahmen der Vereinsarbeit sportliche Betätigung anbieten.

3. Freie Sportgruppen aus der Stadt.

4. Kommerzielle und sonstige Antragsteller. Eine Vergabe für die unter 4. genannte Nutzergruppe ist nur in freien Belegungszeiten möglich.

(2) Grundlage der Vergabe sind die Belegungsanträge der Benutzer nach § 1(2) und (3). Danach wird unter Berücksichtigung der genannten Rangfolge nach (1) der Belegungsplan erstellt.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Sportstätte oder einer bestimmten Belegungszeit.

(4) Der Träger ist zum fristlosen Widerruf der Benutzungsgenehmigung berechtigt, wenn der technische Zustand der Sportstätten (z. B. Wassereinbruch) einer ordnungsgemäßen Nutzung entgegensteht. Überzahlte Gebühren werden in diesem Fall zurückerstattet.

§ 8 Allgemeine Benutzungsvorschriften

(1) Die Benutzung der Sportstätten schließt die Benutzung der notwendigen Flächen und Räume, insbesondere Flure, Umkleide- und Sanitärräume ein. Die Erstbenutzung setzt die Einweisung lt. Bescheid unter Punkt 8 aufgeführt voraus.

(2) Die Benutzung der Sportstätten ist nur für den in dem Bescheid festgeschriebenen Zweck gestattet. Die Frage der Benutzung dafür erforderlicher Sportgeräte wird mit dem Bescheid geregelt.

(3) Jede Sportgruppe ist verpflichtet, den für den Übungs- bzw. Wettkampfbetrieb notwendigen Erste-Hilfe-Kasten mitzuführen.

(4) Die Benutzung der Sportstätten und der Gerätschaften geschieht auf eigene Gefahr der Benutzungsberechtigten und deren alleiniger Verantwortung. Sie tragen insbesondere die Verantwortung für den unfallsicheren ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf ihrer Veranstaltung und haben alle hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Auf die für das jeweilige Sportobjekt geltende Hallenordnung wird verwiesen.

(5) Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Sportstätten einschließlich Anlagen und Zubehör pfleglich zu behandeln.

§ 9 Haftung

(1) Die Stadt überlässt dem Benutzer die Turnhallen einschließlich Einrichtung, Anlagen und Geräten in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte sowie die zur jeweiligen Sportstätte gehörenden Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

(2) Der Benutzer stellt die Stadt Dippoldiswalde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sporthallen, der Sport- und anderer Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Dippoldiswalde. Die Haftung der Gemeinde für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt von diesem Verzicht unberührt. Für den Fall eigener Inanspruchnahme verzichtet der Benutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Bediensteten oder Beauftragte. Die Stadt Dippoldiswalde haftet insbesondere nicht für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen des Benutzers, eines Beauftragten oder der Besucher. Die Stadt kann verlangen, dass der Benutzer vor erstmaliger tatsächlicher Inanspruchnahme der Turnhallen nachzuweisen hat, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind.

(3) Von dieser Regelung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.

(4) Der Benutzer/Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Stadt an den Turnhallen, Stadiongelände einschließlich den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten sowie Dritten anlässlich der regelmäßigen Benutzung als auch aus der Durchführung einer Veranstaltung entstehen.

(5) Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen und sonstigen, die Veranstaltung behindernden Ereignissen, kann der Veranstalter gegen die Stadt keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

(6) Die Einhaltung der vereinbarten Benutzung kann jederzeit durch Verantwortliche des Trägers der Sportstätte überprüft werden.

§ 10 Benutzungsgebühr

(1) Für die Benutzung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus der Anwendung der im Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung (Anlage 1) festgelegten Gebührensätze.

(3) Die Benutzung der Sportstätten durch schuleigene Sport-Arbeitsgemeinschaften (in Trägerschaft der Stadt) ist entgeltfrei.

(4) Für Sportvereine aus der Stadt Dippoldiswalde mit Mitgliedschaft Weißeritzkreis e. V. bzw. Landessportbund Sachsen e. V. (§ 7 Abs. 1 Punkt 1) werden die Benutzungsgebühren unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors entsprechend der Kategorie des Vereins berechnet (Anlage 2).

(5) Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen, nach Einzelfallprüfung durch die Stadtverwaltung eine Gebührenminderung/-befreiung erteilt werden.

(6) Eine Gebührenbefreiung oder –ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn mit der Nutzung erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und/oder kostenpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden.

§ 11 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der jeweilige Nutzer der Sportstätten nach § 1 (1). Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht mit Zulassung der Benutzung durch die Stadt.

(2) Die Gebühr ist zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.

(3) Im Falle des Widerrufs der Zulassung oder sonstiger Beendigung der Nutzung sind anteilmäßige Gebühren bis zum Termin der Fälligkeit zu bezahlen. Überzahlte Beträge sind zurückzuerstatten.

§ 13 Ausfall angemeldeter Benutzung

(1) Wird vom Benutzer eine ihm gestattete Benutzung abgesagt, so wird die nach der Satzung entstehende Gebühr zu 50 % fällig.

(2) Von der Erhebung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn die Absage der Benutzung verbindlich so rechtzeitig erfolgt ist, dass andere gebührenpflichtige Benutzungen zugelassen werden konnten.

(3) Von der Erhebung nach Absatz 1 kann weiterhin abgesehen werden, wenn der Nutzer, der die Benutzung der Turnhalle absagt, für den zur Benutzung genehmigten Zeitraum einen anderen Nutzer verbindlich stellt.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 die Turnhallen ohne Berechtigung nutzt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 und 4 die Turnhallen für andere Zwecke nutzt,

3. entgegen § 9 Abs. 6 dem Aufsichtspersonal den Zutritt zu den Turnhallen verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1000,00 EURO geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen der Körperschaft der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde leichtfertig über abgabenrechtliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Körperschaft der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zum 500,00 EURO geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt entgegenstehendes Recht außer Kraft.

ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 07. September 2001

Bellmann
Bürgermeister           (Dienstsiegel)

Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juni 1999 i.g.F.

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