Beschluss-Nr. 002/2002 der öffentlichen
Sitzung des Stadtrates der Stadt Dippoldiswalde am 09.01.2002
Landkreis Weißeritzkreis
Stadt Dippoldiswalde
Satzung über die Benutzung
der Stadtbibliothek der Stadt Dippoldiswalde (Benutzungssatzung für die
Stadtbibliothek Dippoldiswalde) vom 10. Januar 2002
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345 i. g. F. hat der Stadtrat der Stadt
Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 09. Januar 2002
folgende Satzung
über die Benutzung der Stadtbibliothek der
Stadt Dippoldiswalde (Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek
Dippoldiswalde) beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadtbibliothek Dippoldiswalde ist eine
öffentliche Einrichtung der Stadt Dippoldiswalde.
(2) Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung
berechtigt, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage die Bibliothek zu
benutzen und die angebotenen Medien zu entleihen.
(3) Die Benutzung der Bibliothek ist
gebührenpflichtig. Die Benutzungsgebühren, Versäumnisgebühren und
Auslagen sind in der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek
Dippoldiswalde geregelt.
§ 2 Öffnungszeiten
Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten,
die durch Aushang bekannt gemacht werden.
§ 3 Anmeldung/Benutzerausweis
(1) Für die Benutzung der Bibliothek ist eine
Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich.
(2) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage
seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes
an. Auf dem Anmeldeformular teilt er die erforderlichen Angaben zur
Person mit und erkennt mit seiner Unterschrift die geltende Satzung
über die Benutzung der Stadtbibliothek an. Die Satzung über die
Benutzung der Stadtbibliothek ist dem Benutzer zur Kenntnis zu geben.
Der Benutzer erteilt mit seiner Unterschrift auch seine Einwilligung,
diese Daten elektronisch zu speichern.
(3) Benutzer der Bibliothek können Kinder ab 6
Jahre werden. Für minderjährige Benutzer unter 16 Jahren ist die
Unterschrift ihres Erziehungsberechtigten erforderlich, der sich
gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung
anfallender Gebühren verpflichtet. Die Nutzung der Online-Dienste durch
Kinder unter 14 Jahren ist nur mit einer zusätzlichen Unterschrift des
Erziehungsberechtigten gestattet.
(4) Öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch
schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen
bis zu 2 Unterschriften von Berechtigten, die die Bibliotheksbenutzung
für den Antragsteller wahrnehmen.
(5) Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder
Benutzer einen Benutzerausweis. Dieser ist nicht übertragbar und ist
gültig für das laufende Kalenderjahr. Die Gültigkeit des
Benutzerausweises kann jährlich verlängert werden.
(6) Veränderungen der persönlichen Daten
sowie der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich
mitzuteilen und nach § 3 Abs. 2 nachzuweisen. Bis zur Meldung haftet
der Benutzer für Schäden, die aus dem Missbrauch seines Ausweises
entstehen. Vier Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek
ein Ersatzausweis ausgestellt werden. Die Ausstellung eines
Ersatzausweises ist gebührenpflichtig nach § 3 Abs. 5 der
Gebührensatzung.
§ 4 Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung
(1) Die Benutzung der Medien kann in der
Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Die Bibliothek kann
Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen festlegen.
(2) Die Bibliotheksmitarbeiter unterstützen
durch Beratung, Auskunft und Information.
(3) Die Medien der Bibliothek werden nur gegen
Vorlage des gültigen Benutzerausweises außer Haus entliehen.
Präsenzbestände sind im Regelfall nicht entleihbar. Entliehene Medien
dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden.
(4) Die Leihfrist ist dem Informationsblatt zu
entnehmen, das zur Einsichtnahme an der Theke ausliegt. In begründeten
Fällen kann eine abweichende Leihfrist festgelegt werden. Der Benutzer
ist verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der Leihfristen kundig
zu machen. Zusätzlich erhält der Benutzer einen Leih-Konto-Auszug mit
dem jeweiligen Abgabetermin für entliehene Medien.
(5) Die Leihfrist kann auf Antrag des Benutzers
vor Ablauf des Termins persönlich, schriftlich oder fernmündlich bis
zu 5 mal verlängert werden, wenn keine Vormerkung registriert ist. Die
Bibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die
Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangen.
(6) Ausgeliehene Medien können vorbestellt
werden.
(7) Medien, die zu Studienzwecken benötigt
werden und nicht im Bestand der Stadtbibliothek Dippoldiswalde vorhanden
sind, können nach den geltenden Bestimmung der „Leihverkehrsordnung
der deutschen Bibliotheken“ beschafft werden. Für deren Nutzung
gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden
Bibliothek. Die Bestellung ist gebührenpflichtig gemäß § 3 Abs. 5
der Gebührensatzung.
§ 5 Leihfristüberschreitung, Mahnung
(1) Die Medien sind spätestens am Tag des
Ablaufs der Leihfrist zurückzugeben. Der Benutzer hat bei Abwesenheit
oder sonstiger Verhinderung dafür zu sorgen, dass die entliehenen
Medien rechtzeitig zurück gegeben werden
(2) Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf
den Ablauf der Leihfrist hinzuweisen.
(3) Werden entliehene Medien nicht rechtzeitig
zurück gegeben, fordert die Bibliothek unter Hinweis auf die
abgelaufene Leihfrist die Medien gebührenpflichtig gemäß § 3 Abs. 3
der Gebührensatzung zurück.
(4) Bei Minderjährigen wird diese Mahnung an
die Erziehungsberechtigten gerichtet.
(5) Die Bibliothek kann die Entscheidung über
die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie
von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
(6) Die Einziehung von Versäumnisentgelten
oder Wertersatzleistungen sowie Einarbeitungsgebühren für
Medieneinheiten, zu deren Rückgabe vergeblich aufgefordert wurde,
erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Im Verwaltungsverfahren
können weitere Gebühren anfallen (näheres regelt die Kostensatzung
der Stadt Dippoldiswalde in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz
Sachsen).
§ 6 Schadenersatzpflicht
(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von
Bibliotheksgut während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein
gesetzlicher Vertreter grundsätzlich vollen Ersatz einschließlich
aller Aufwendungen, die zur Wiedereinstellung des Bibliotheksgutes in
den Bestand der Stadtbibliothek Dippoldiswalde notwendig sind, zu
leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
(2) Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars
sowie für ein beschädigtes oder in Verlust geratenes Medium ist eine
Gebühr gemäß § 3 Abs. 5 der Gebührensatzung zu entrichten.
§ 7 Pflichten der Benutzer der Bibliothek
(1) Der Benutzer der Stadtbibliothek
Dippoldiswalde ist verpflichtet, Bibliotheksgut wie Medien, Inventar und
Geräte sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu
schützen. Bei der Ausleihe außer Haus hat der Benutzer den Zustand und
die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel
sofort, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung der Bibliothek
anzuzeigen.
(2) Essen, Trinken und Rauchen sowie störendes
Verhalten sind in der Bibliothek nicht gestattet. Das Mitbringen von
Tieren ist nicht erlaubt.
(3) Der Benutzer ist verpflichtet, den
Anordnungen des Bibliothekspersonals zu folgen.
(4) Entliehene Tonträger (Daten-, Ton- und
Bildträger) dürfen nur auf Handelsüblichen Geräten und unter
Einhaltung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen
Voraussetzungen abgespielt werden. Videokassetten sind zurückgespult
abzugeben.
(5) In der Bibliothek gefundene Gegenstände
werden gemäß § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.
§ 8 Hausrecht, Kontrollen
(1) Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus;
er kann Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts
beauftragen.
(2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt,
Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen,
insbesondere mitgeführte Gegenstände zu überprüfen.
§ 9 Haftung der Bibliothek
(1) Die Bibliothek kann verlangen, dass die
Benutzer ihre Garderobe und andere mitgebrachte persönliche Sachen (z.
B. Taschen) während des Bibliotheksbesuchs zur Aufbewahrung abgeben.
(2) Die Bibliothek haftet für den Verlust oder
die Beschädigung der in der Bibliothek deponierten Sachen nur bei
Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Für Geld und Wertsachen haftet
die Bibliothek nicht.
(3) Die Bibliothek haftet nicht für die
Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Software. Dies gilt
auch für Schäden an Wiedergabegeräten bzw. Computern (z. B. durch
nicht erkannte Virenprogramme).
(4) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung
für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität der zugänglich gemachten
Medien sowie für Schäden, die dem Benutzer durch deren Nutzung
entstehen.
(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden,
die dem Benutzer durch Dritte entstehen (z. B. Datenmissbrauch).
§ 10 Internetnutzung
(1) Zu Beginn jeder Online-Sitzung ist eine
Unterschrift zu leisten, mit der die Benutzungsbedingungen anerkannt
werden. Die Nutzungsdauer ist auf eine halbe Stunde begrenzt. Sie darf
überschritten werden, wenn keine weiteren Interessenten warten. Das
Benutzen eigener Datenträger ist verboten. Die Nutzung der
Online-Dienste ist nur im eigenen Namen erlaubt. Bei Missbrauch haftet
der eingetragene Nutzer. Die Stadtbibliothek übernimmt für die im
Internet angebotenen Inhalte und deren Richtigkeit keine Haftung.
Angebote, die gegen das Straf-, Jugend- und Datenschutzgesetz oder gegen
den moralischen Kontext der Gesellschaft verstoßen, dürfen nicht
aufgerufen werden. Der Internetanschluss darf nicht kommerziell genutzt
werden. Es dürfen keine Bestellungen über das Internet getätigt
werden. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer durch
Nutzung der Online-Dienste, z. B. die Offenlegung seiner persönlichen
Daten, entstehen. Der Bibliothek Dippoldiswalde entstehende materielle
Schäden durch die Benutzung der Online-Dienste sind vom Verursacher zu
erstatten.
(2) Es besteht die Möglichkeit, ermittelte
Dokumente gebührenpflichtig auszudrucken oder auf ausschließlich in
der Bibliothek neu erworbene Disketten zu speichern (Virenschutz). Beim
Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software etc. ist das
Urheberrecht zu beachten. Mitgebrachte oder aus Online-Diensten
heruntergeladene Software darf auf den Computern der Stadtbibliothek
Dippoldiswalde weder Installiert noch in Ausführung gebracht werden.
§ 11 Ausschluss von der Benutzung
(1) Wer gegen die Benutzungssatzung oder gegen
die Anordnungen der Bibliotheksbediensteten wiederholt verstößt, kann
von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Entsprechendes
gilt, wenn die Benutzung aus anderen Gründen unzumutbar ist.
(2) Von der Benutzung kann ausgeschlossen
werden, wer gesetzwidrig oder missbräuchlich oder zum Begehen von
Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von Medien und
Dienstleistungen, einschließlich den Online-Diensten oder der
Stadtbibliothek Dippoldiswalde als öffentliche Einrichtung Gebrauch
macht oder dies versucht.
(3) Bei schwerwiegenden Verstößen sowie bei
erheblichen Beeinträchtigungen des Bibliotheksbetriebes kann ein
sofortiges Hausverbot verhängt werden.
(4) Strafbares Verhalten wird angezeigt.
Strafanträge werden gestellt.
(5) Der Betroffene ist vorher zu hören.
(6) Die aus der Benutzung bis zum Ausschluss
entstandenen Pflichten bleiben bestehen.
(7) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntmachen des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 12 In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung über die Benutzung der
Stadtbibliothek der Stadt Dippoldiswalde tritt am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Benutzung der Stadtbibliothek Dippoldiswalde vom 15.12.1995 geändert
durch Artikel 1 der Satzung zur Anpassung von Satzungen der Stadt
Dippoldiswalde an den Euro (Euro-Anpassungsgesetz) vom 08.11.2001 außer
Kraft.
ausgefertigt: Dippoldiswalde, am 10.01.2002
Bellmann
Bürgermeister (Dienstsiegel)