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Dippoldiswalde

  
Satzungen

Beschluss-Nr. 002/2002 der öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Dippoldiswalde am 09.01.2002

Landkreis Weißeritzkreis
Stadt Dippoldiswalde

Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Dippoldiswalde (Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek Dippoldiswalde) vom 10. Januar 2002

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345 i. g. F. hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 09. Januar 2002 folgende Satzung

über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Dippoldiswalde (Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek Dippoldiswalde) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek Dippoldiswalde ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Dippoldiswalde.

(2) Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage die Bibliothek zu benutzen und die angebotenen Medien zu entleihen.

(3) Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenpflichtig. Die Benutzungsgebühren, Versäumnisgebühren und Auslagen sind in der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek Dippoldiswalde geregelt.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten, die durch Aushang bekannt gemacht werden.

§ 3 Anmeldung/Benutzerausweis

(1) Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich.

(2) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Auf dem Anmeldeformular teilt er die erforderlichen Angaben zur Person mit und erkennt mit seiner Unterschrift die geltende Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek an. Die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek ist dem Benutzer zur Kenntnis zu geben. Der Benutzer erteilt mit seiner Unterschrift auch seine Einwilligung, diese Daten elektronisch zu speichern.

(3) Benutzer der Bibliothek können Kinder ab 6 Jahre werden. Für minderjährige Benutzer unter 16 Jahren ist die Unterschrift ihres Erziehungsberechtigten erforderlich, der sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren verpflichtet. Die Nutzung der Online-Dienste durch Kinder unter 14 Jahren ist nur mit einer zusätzlichen Unterschrift des Erziehungsberechtigten gestattet.

(4) Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu 2 Unterschriften von Berechtigten, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.

(5) Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis. Dieser ist nicht übertragbar und ist gültig für das laufende Kalenderjahr. Die Gültigkeit des Benutzerausweises kann jährlich verlängert werden.

(6) Veränderungen der persönlichen Daten sowie der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen und nach § 3 Abs. 2 nachzuweisen. Bis zur Meldung haftet der Benutzer für Schäden, die aus dem Missbrauch seines Ausweises entstehen. Vier Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek ein Ersatzausweis ausgestellt werden. Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig nach § 3 Abs. 5 der Gebührensatzung.

§ 4 Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung

(1) Die Benutzung der Medien kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Die Bibliothek kann Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen festlegen.

(2) Die Bibliotheksmitarbeiter unterstützen durch Beratung, Auskunft und Information.

(3) Die Medien der Bibliothek werden nur gegen Vorlage des gültigen Benutzerausweises außer Haus entliehen. Präsenzbestände sind im Regelfall nicht entleihbar. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden.

(4) Die Leihfrist ist dem Informationsblatt zu entnehmen, das zur Einsichtnahme an der Theke ausliegt. In begründeten Fällen kann eine abweichende Leihfrist festgelegt werden. Der Benutzer ist verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der Leihfristen kundig zu machen. Zusätzlich erhält der Benutzer einen Leih-Konto-Auszug mit dem jeweiligen Abgabetermin für entliehene Medien.

(5) Die Leihfrist kann auf Antrag des Benutzers vor Ablauf des Termins persönlich, schriftlich oder fernmündlich bis zu 5 mal verlängert werden, wenn keine Vormerkung registriert ist. Die Bibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangen.

(6) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

(7) Medien, die zu Studienzwecken benötigt werden und nicht im Bestand der Stadtbibliothek Dippoldiswalde vorhanden sind, können nach den geltenden Bestimmung der „Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken“ beschafft werden. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek. Die Bestellung ist gebührenpflichtig gemäß § 3 Abs. 5 der Gebührensatzung.

§ 5 Leihfristüberschreitung, Mahnung

(1) Die Medien sind spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist zurückzugeben. Der Benutzer hat bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung dafür zu sorgen, dass die entliehenen Medien rechtzeitig zurück gegeben werden

(2) Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Leihfrist hinzuweisen.

(3) Werden entliehene Medien nicht rechtzeitig zurück gegeben, fordert die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Medien gebührenpflichtig gemäß § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung zurück.

(4) Bei Minderjährigen wird diese Mahnung an die Erziehungsberechtigten gerichtet.

(5) Die Bibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.

(6) Die Einziehung von Versäumnisentgelten oder Wertersatzleistungen sowie Einarbeitungsgebühren für Medieneinheiten, zu deren Rückgabe vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Im Verwaltungsverfahren können weitere Gebühren anfallen (näheres regelt die Kostensatzung der Stadt Dippoldiswalde in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz Sachsen).

§ 6 Schadenersatzpflicht

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter grundsätzlich vollen Ersatz einschließlich aller Aufwendungen, die zur Wiedereinstellung des Bibliotheksgutes in den Bestand der Stadtbibliothek Dippoldiswalde notwendig sind, zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.

(2) Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars sowie für ein beschädigtes oder in Verlust geratenes Medium ist eine Gebühr gemäß § 3 Abs. 5 der Gebührensatzung zu entrichten.

§ 7 Pflichten der Benutzer der Bibliothek

(1) Der Benutzer der Stadtbibliothek Dippoldiswalde ist verpflichtet, Bibliotheksgut wie Medien, Inventar und Geräte sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus hat der Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung der Bibliothek anzuzeigen.

(2) Essen, Trinken und Rauchen sowie störendes Verhalten sind in der Bibliothek nicht gestattet. Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, den Anordnungen des Bibliothekspersonals zu folgen.

(4) Entliehene Tonträger (Daten-, Ton- und Bildträger) dürfen nur auf Handelsüblichen Geräten und unter Einhaltung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Videokassetten sind zurückgespult abzugeben.

(5) In der Bibliothek gefundene Gegenstände werden gemäß § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.

§ 8 Hausrecht, Kontrollen

(1) Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus; er kann Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.

(2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen, insbesondere mitgeführte Gegenstände zu überprüfen.

§ 9 Haftung der Bibliothek

(1) Die Bibliothek kann verlangen, dass die Benutzer ihre Garderobe und andere mitgebrachte persönliche Sachen (z. B. Taschen) während des Bibliotheksbesuchs zur Aufbewahrung abgeben.

(2) Die Bibliothek haftet für den Verlust oder die Beschädigung der in der Bibliothek deponierten Sachen nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Für Geld und Wertsachen haftet die Bibliothek nicht.

(3) Die Bibliothek haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Software. Dies gilt auch für Schäden an Wiedergabegeräten bzw. Computern (z. B. durch nicht erkannte Virenprogramme).

(4) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität der zugänglich gemachten Medien sowie für Schäden, die dem Benutzer durch deren Nutzung entstehen.

(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch Dritte entstehen (z. B. Datenmissbrauch).

§ 10 Internetnutzung

(1) Zu Beginn jeder Online-Sitzung ist eine Unterschrift zu leisten, mit der die Benutzungsbedingungen anerkannt werden. Die Nutzungsdauer ist auf eine halbe Stunde begrenzt. Sie darf überschritten werden, wenn keine weiteren Interessenten warten. Das Benutzen eigener Datenträger ist verboten. Die Nutzung der Online-Dienste ist nur im eigenen Namen erlaubt. Bei Missbrauch haftet der eingetragene Nutzer. Die Stadtbibliothek übernimmt für die im Internet angebotenen Inhalte und deren Richtigkeit keine Haftung. Angebote, die gegen das Straf-, Jugend- und Datenschutzgesetz oder gegen den moralischen Kontext der Gesellschaft verstoßen, dürfen nicht aufgerufen werden. Der Internetanschluss darf nicht kommerziell genutzt werden. Es dürfen keine Bestellungen über das Internet getätigt werden. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer durch Nutzung der Online-Dienste, z. B. die Offenlegung seiner persönlichen Daten, entstehen. Der Bibliothek Dippoldiswalde entstehende materielle Schäden durch die Benutzung der Online-Dienste sind vom Verursacher zu erstatten.

(2) Es besteht die Möglichkeit, ermittelte Dokumente gebührenpflichtig auszudrucken oder auf ausschließlich in der Bibliothek neu erworbene Disketten zu speichern (Virenschutz). Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software etc. ist das Urheberrecht zu beachten. Mitgebrachte oder aus Online-Diensten heruntergeladene Software darf auf den Computern der Stadtbibliothek Dippoldiswalde weder Installiert noch in Ausführung gebracht werden.

§ 11 Ausschluss von der Benutzung

(1) Wer gegen die Benutzungssatzung oder gegen die Anordnungen der Bibliotheksbediensteten wiederholt verstößt, kann von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt, wenn die Benutzung aus anderen Gründen unzumutbar ist.

(2) Von der Benutzung kann ausgeschlossen werden, wer gesetzwidrig oder missbräuchlich oder zum Begehen von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von Medien und Dienstleistungen, einschließlich den Online-Diensten oder der Stadtbibliothek Dippoldiswalde als öffentliche Einrichtung Gebrauch macht oder dies versucht.

(3) Bei schwerwiegenden Verstößen sowie bei erheblichen Beeinträchtigungen des Bibliotheksbetriebes kann ein sofortiges Hausverbot verhängt werden.

(4) Strafbares Verhalten wird angezeigt. Strafanträge werden gestellt.

(5) Der Betroffene ist vorher zu hören.

(6) Die aus der Benutzung bis zum Ausschluss entstandenen Pflichten bleiben bestehen.

(7) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachen des Bescheides Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 12 In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Dippoldiswalde tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Dippoldiswalde vom 15.12.1995 geändert durch Artikel 1 der Satzung zur Anpassung von Satzungen der Stadt Dippoldiswalde an den Euro (Euro-Anpassungsgesetz) vom 08.11.2001 außer Kraft.

ausgefertigt: Dippoldiswalde, am 10.01.2002

Bellmann
Bürgermeister (Dienstsiegel)

Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juni 1999 i.g.F.

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