Stadt Dippoldiswalde
Landkreis Weißeritzkreis
Satzung
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Dippoldiswalde
und ihren Ortsteilen
(Vergnügungssteuersatzung)
vom 06. März 2003
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juni 1999 ( SächsGVBl S.345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
Februar 2002 (SächsGVBl. S.86), in Verbindung mit § 2 und § 7 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993
(SächsGBl.S.502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.Juni 2002
(SächsGVBl. S. 205) hat der Stadtrat der Stadt
Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 05. März 2003 die
folgende Satzung beschlossen:
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Dippoldiswalde erhebt eine
Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften
dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
1. Spiel-, Geschicklichkeits - und
Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet Dippoldiswalde an öffentlich
zugänglichen Orten ( z.B. in Spielhallen Gaststätten, Kantinen,
Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden,
2. Einrichtungen, die Veranstaltungen anderer
Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d oder § 60 a Abs.2
der Gewerbeordnung, die im Stadtgebiet Dippoldiswalde in Spielhallen
u.ä.
Einrichtungen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der
Gewerbeordnung bereitgehalten werden, wenn die Teilnahme am Spiel von
der Zahlung eines Entgeltes (Einsatz) abhängig ist.
Zu den Spieleinrichtungen zählen auch solche ohne technische
Ausrüstungen,
3. Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen von
Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Schaustellungen
ähnlicher Art,
4. Catcher, Ringkampf - oder
Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe
berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch
Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem
bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden
dürfen.
§ 3 Steuerbefreiungen
Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 sind befreit:
1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach
ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder
geeignet sind (z.B. mechanische Schaukelpferde) sowie Geräte ohne
Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf
Jahrmärkten, Volksfesten u. ä. Veranstaltungen bereitgehalten werden
sowie Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen Billardtische und
Tischfußballgeräte.
2. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29.04.
bis 02.05. aus Anlaß des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen
Organisationen, von Behörden oder Betrieben durchgeführt werden,
3. Veranstaltungen, deren Ertrag
ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, kirchlichen oder
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige, religiöse
oder gemeinnützige Zweck bereits bei der Anmeldung nach § 11 dieser
Satzung angegeben worden ist,
4. Spieleinrichtungen für andere Spiele mit
Gewinnmöglichkeit, die nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und der
hierzu ergangenen Verordnung erlaubnisfrei veranstaltet werden dürfen.
§ 4 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist derjenige, für dessen
Rechnung die im § 2 Abs.1 genannten Geräte und Spieleinrichtungen
aufgestellt bzw. Veranstaltungen durchgeführt werden.
Als Steuerschuldner gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke,
in denen die Veranstaltungen stattfinden, wenn er im Rahmen der
Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft oder unmittelbar an den
Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(2) Mehrere Steuerschuldner sind
Gesamtschuldner.
§ 5 Steuerarten
(1) Die Steuer wird als Pauschalsteuer oder als
Steuer nach Roheinnahme erhoben.
(2) Nach der Roheinnahme wird die Steuer
erhoben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung einer Pauschalsteuer
nicht gegeben sind.
§ 6 Entstehung der Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuerschuld entsteht zu Beginn der
Veranstaltungen bzw. mit der Aufstellung des Gerätes.
(2) Die durch Steuerbescheid festgesetzte
Steuer ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides zu entrichten.
§ 7 Anzeigepflichten
(1) Vergnügungen, die in der Stadt
veranstaltet werden, sind spätestens 3 Werktage vor Beginn der
Veranstaltung bei der Stadtverwaltung anzumelden.
(2) Zur Anmeldung sind der Verantwortliche der
Veranstaltung und der Inhaber der dazu benutzten Räume oder
Grundstücke sowie der Betreiber der Geräte verpflichtet.
(3) Bei mehreren Veranstaltungen einzelner
Unternehmer kann die Stadtverwaltung eine einmalige Anmeldung für eine
Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.
(4) In den Fällen des § 2 Abs.1 Nr.1 und 2
ist die Aufstellung eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte,
einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit
zugänglichen Ort innerhalb einer Woche anzumelden. Die Anmeldung gilt
für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine
Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Die Entfernung des angemeldeten
Gerätes oder Austauschgerätes ist nach 3 Werktagen zu melden,
anderenfalls gilt als Tag der Entfernung frühestens der Tag der
Meldung. Tritt im Laufe eines Kalendermonates an die Stelle eines, der
im § 8 genannten Apparate oder Automaten im Austausch ein gleichartiges
Gerät, so gilt für die Berechnung und die Entrichtung der Steuer das
ersetzte Gerät als weitergeführt.
Die Stadt kann vom Steuerpflichtigen verlangen,
die Geräte gemäß § 8, für die im laufenden Kalendermonat die Steuer
entsteht, auf einer von der Stadtverwaltung vorgeschriebenen Erklärung
nach Art, Anzahl und Aufstellungsort anzugeben. In der Erklärung kann
auch bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu
berechnen hat. (Steueranmeldung).
2. Abschnitt – Steuerarten (Pauschalsteuer)
§ 8 Pauschalsteuer nach festen Sätzen
(1) Für das Bereithalten von Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und Automaten (§ 2 Abs.1)
beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für:
1. Geräte, die in Gastwirtschaften, Eisdielen,
Cafes oder in sonstigen öffentlich zugänglichen Plätzen und
Einrichtungen aufgestellt sind:
a) mit Gewinnmöglichkeit 50,00 EUR
b) Geräte mit Gewinnmöglichkeit die
gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen je Gewinnmöglichkeit
30,00 EUR
c) ohne Gewinnmöglichkeit 15,00 EUR
d) Musikautomaten 8,00 EUR
2. Geräte mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen dargestellt werden oder eine Verharmlosung des Krieges zum
Gegenstand haben 1.000,00 EUR
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Tages an dem das Gerät endgültig entfernt und der Stadtverwaltung
innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt wird.
§ 9 Pauschalsteuer nach der Größe des
benutzten Raumes
(1) Für Veranstaltungen, die im wesentlichen
der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken
dienen wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben.
(2) Die Größe des Raumes wird festgestellt:
Nach der Fläche der für die Vorführung und
Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge ,Logen und
Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der
Bühnen und Kassenräume, der Garderoben und Toilettenanlagen.
Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im
Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen , nur die
für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen
einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Fronten,
Zelte u.ä. Einrichtungen anzurechnen.
(3) 1. Die Steuer beträgt bei den in § 2
Abs.1 Nr. .3 bezeichneten Veranstaltungen 0,80 EUR je angefangenen 10 qm
Veranstaltungsfläche.
2. In allen anderen Fällen von Nr. 3 und in
den Fällen von Nr. 4 des § 2 Abs.1 beträgt die Steuer 1,30 EUR je
angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.
Für die im Freien gelegenen Teile der
Veranstaltungsfläche werden 50 v.H. dieser Sätze zur Anrechnung
gebracht.
(4) Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage
dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.
3. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Satzung bereits aufgestellten Geräte und Spieleinrichtungen beginnt
die Steuerpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Satzung
aufgestellte Geräte und Spieleinrichtungen, sind innerhalb von 1 Monat
nach Inkrafttreten der Satzung der Stadt schriftlich anzuzeigen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2
des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer seiner
Meldepflicht nach § 7 Abs. 1, 2 und 4 nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt.
(2) Gemäß § 6 Abs.3 des Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.
§ 12 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.April 2003 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt entgegenstehendes
Recht außer Kraft.
ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 06. März
2003
Bellmann
Bürgermeister
Siegel
Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 i.g.F.:
Nach § 4 Satz 1 SächsGem0 gelten Satzungen,
die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande
gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an
gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder
fehlerhaft erfolgt ist,
2.Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind,
3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52
Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4
geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in ‚Satz 1
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verfahrensvermerk:
Abdruck in der Sächsischen Zeitung erfolgt am:
21. März 2003
Bellmann
Bürgermeister