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Dippoldiswalde

  
Satzungen

Stadt Dippoldiswalde
Landkreis Weißeritzkreis

Satzung 
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen
(Vergnügungssteuersatzung)
vom 06. März 2003

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 ( SächsGVBl S.345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S.86), in Verbindung mit § 2 und § 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGBl.S.502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.Juni 2002

(SächsGVBl. S. 205) hat der Stadtrat der Stadt Dippoldiswalde in seiner öffentlichen Sitzung am 05. März 2003 die folgende Satzung beschlossen:

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Dippoldiswalde erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:

1. Spiel-, Geschicklichkeits - und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet Dippoldiswalde an öffentlich zugänglichen Orten ( z.B. in Spielhallen Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden,

2. Einrichtungen, die Veranstaltungen anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d oder § 60 a Abs.2 der Gewerbeordnung, die im Stadtgebiet Dippoldiswalde in Spielhallen u.ä.
Einrichtungen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung bereitgehalten werden, wenn die Teilnahme am Spiel von der Zahlung eines Entgeltes (Einsatz) abhängig ist.
Zu den Spieleinrichtungen zählen auch solche ohne technische Ausrüstungen,

3. Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Schaustellungen ähnlicher Art,

4. Catcher, Ringkampf - oder Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.

(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

§ 3 Steuerbefreiungen

Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 sind befreit:

1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind (z.B. mechanische Schaukelpferde) sowie Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten u. ä. Veranstaltungen bereitgehalten werden sowie Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen Billardtische und Tischfußballgeräte.

2. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29.04. bis 02.05. aus Anlaß des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder Betrieben durchgeführt werden,

3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige, religiöse oder gemeinnützige Zweck bereits bei der Anmeldung nach § 11 dieser Satzung angegeben worden ist,

4. Spieleinrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, die nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und der hierzu ergangenen Verordnung erlaubnisfrei veranstaltet werden dürfen.

§ 4 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die im § 2 Abs.1 genannten Geräte und Spieleinrichtungen aufgestellt bzw. Veranstaltungen durchgeführt werden.
Als Steuerschuldner gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltungen stattfinden, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

(2) Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5 Steuerarten

(1) Die Steuer wird als Pauschalsteuer oder als Steuer nach Roheinnahme erhoben.

(2) Nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung einer Pauschalsteuer nicht gegeben sind.

§ 6 Entstehung der Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuerschuld entsteht zu Beginn der Veranstaltungen bzw. mit der Aufstellung des Gerätes.

(2) Die durch Steuerbescheid festgesetzte Steuer ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

§ 7 Anzeigepflichten

(1) Vergnügungen, die in der Stadt veranstaltet werden, sind spätestens 3 Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadtverwaltung anzumelden.

(2) Zur Anmeldung sind der Verantwortliche der Veranstaltung und der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke sowie der Betreiber der Geräte verpflichtet.

(3) Bei mehreren Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Stadtverwaltung eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.

(4) In den Fällen des § 2 Abs.1 Nr.1 und 2 ist die Aufstellung eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort innerhalb einer Woche anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Die Entfernung des angemeldeten Gerätes oder Austauschgerätes ist nach 3 Werktagen zu melden, anderenfalls gilt als Tag der Entfernung frühestens der Tag der Meldung. Tritt im Laufe eines Kalendermonates an die Stelle eines, der im § 8 genannten Apparate oder Automaten im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung und die Entrichtung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.

Die Stadt kann vom Steuerpflichtigen verlangen, die Geräte gemäß § 8, für die im laufenden Kalendermonat die Steuer entsteht, auf einer von der Stadtverwaltung vorgeschriebenen Erklärung nach Art, Anzahl und Aufstellungsort anzugeben. In der Erklärung kann auch bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat. (Steueranmeldung).

2. Abschnitt – Steuerarten (Pauschalsteuer)

§ 8 Pauschalsteuer nach festen Sätzen

(1) Für das Bereithalten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und Automaten (§ 2 Abs.1) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für:

1. Geräte, die in Gastwirtschaften, Eisdielen, Cafes oder in sonstigen öffentlich zugänglichen Plätzen und Einrichtungen aufgestellt sind:

a) mit Gewinnmöglichkeit 50,00 EUR

b) Geräte mit Gewinnmöglichkeit die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen je Gewinnmöglichkeit 30,00 EUR

c) ohne Gewinnmöglichkeit 15,00 EUR

d) Musikautomaten 8,00 EUR

2. Geräte mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder eine Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 1.000,00 EUR

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Tages an dem das Gerät endgültig entfernt und der Stadtverwaltung innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt wird.

§ 9 Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben.

(2) Die Größe des Raumes wird festgestellt:

Nach der Fläche der für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge ,Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen und Kassenräume, der Garderoben und Toilettenanlagen.

Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen , nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Fronten, Zelte u.ä. Einrichtungen anzurechnen.

(3) 1. Die Steuer beträgt bei den in § 2 Abs.1 Nr. .3 bezeichneten Veranstaltungen 0,80 EUR je angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche.

2. In allen anderen Fällen von Nr. 3 und in den Fällen von Nr. 4 des § 2 Abs.1 beträgt die Steuer 1,30 EUR je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.

Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 v.H. dieser Sätze zur Anrechnung gebracht.

(4) Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 10 Übergangsvorschriften

(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits aufgestellten Geräte und Spieleinrichtungen beginnt die Steuerpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Geräte und Spieleinrichtungen, sind innerhalb von 1 Monat nach Inkrafttreten der Satzung der Stadt schriftlich anzuzeigen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer seiner Meldepflicht nach § 7 Abs. 1, 2 und 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Gemäß § 6 Abs.3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 12 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.April 2003 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt entgegenstehendes Recht außer Kraft.

ausgefertigt: Dippoldiswalde, den 06. März 2003

Bellmann
Bürgermeister                           Siegel


Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 i.g.F.:

Nach § 4 Satz 1 SächsGem0 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 

Das gilt nicht, wenn 

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in ‚Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verfahrensvermerk:

Abdruck in der Sächsischen Zeitung erfolgt am: 21. März 2003

 

Bellmann
Bürgermeister

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