Einschränkung des Waldbetretungsrechts - Waldbrandgefahrenstufe 4

Einschränkung des Waldbetretungsrechts (Allgemeinverfügung) - Waldbrandgefahrenstufe 4

 

Das Landratsamt als untere Forstbehörde verfügt deshalb bis auf Widerruf folgende Maßgaben zur Betretung der Wälder für das Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: 

 

  • Das Verlassen der Waldwege ist ab sofort in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr untersagt.

  • Die Nutzung von Biwakplätzen, Zeltplätzen, Lagerplätzen, Forststeig- und Trekkinghütten, das Lagern insbesondere mit mitgebrachten Sitz- oder Liegegelegenheiten sowie das Übernachten sind nicht erlaubt.

  • Das Mitführen von feuergefährlichen Gegenständen und Geräten sowie feuergefährlichen Stoffen ist untersagt. 

 

Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis 10.000 Euro belangt werden. 

 

Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten Platzverweise aussprechen.