Fundsachen
Das Fundbüro der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde gibt bekannt, dass in der Zeit von Januar bis Juni 2025 verschiedene Gegenstände abgegeben wurden, die noch keinem Eigentümer zugeführt werden konnten.
Monat | Fundgegenstand | Fundort |
---|---|---|
Januar 2025 | Kinderring | Dippoldiswalde |
Februar | Handy | Dippoldiswalde |
Ring | Schmiedeberg | |
März | einzelner Schlüssel | Dippoldiswalde |
Geldbörse mit Bargeld | Dippoldiswalde | |
Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln | Dippoldiswalde | |
Plastiktüte mit Bekleidung | Dippoldiswalde | |
Kinderwagen | zwischen Dippoldiswalde und Glashütte | |
April | Bargeld | Reinholdshain |
Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln | Dippoldiswalde | |
Geldbörse mit Bargeld | Reichstädt | |
Kinderbrille | Dippoldiswalde | |
Einzelner Schlüssel | Dippoldiswalde | |
Scan Watch | Dippoldiswalde | |
Schlüsselbund mit 8 Schlüsseln | Dippoldiswalde | |
Beutel mit Badesachen | Dippoldiswalde | |
Mai | Kinderbrille | Dippoldiswalde |
Einzelner Schlüssel | Dippoldiswalde | |
Scan Watch | Dippoldiswalde | |
Juni | Schlüsselbund mit 8 Schlüsseln | Dippoldiswalde |
Beutel mit Badesachen | Dippoldiswalde | |
Schlüsselbund mit 5 Schlüsseln | zwischen Reichstädt und Dippoldiswalde | |
Armband | Dippoldiswalde |
Rechte an den genannten Fundsachen sind im Fundbüro der Stadtverwaltung Dippoldiswalde, Markt 2, unter der Rufnummer 03504 64990 geltend zu machen.
Sie benötigen bei der Abholung: Ihren Personalausweis und einen Nachweis darüber, dass dieser Gegenstand wirklich Ihnen gehört (z.B. eine Rechnung vom Fahrrad, die PIN vom Handy und Ladekabel, einen Zweitschlüssel, ein Bild des Gegenstandes). Der Fundgegenstand ist zu beschreiben.
Für die Herausgabe wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € bis 10,00 € erhoben.
Das Fundbüro ist laut Gesetz verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren (Ausnahme: verderbliche Güter oder solche, deren Aufbewahrung mit erheblichen Kosten verbunden sind).
Meldet sich der Verlierer innerhalb dieser Frist nicht, so hat der Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht durch den Finder nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt selbst Eigentümerin der Sachen.
Das Fundbüro