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Grundsteuerreform

Informationen zur Grundsteuererhebung ab 2025

Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform gelten mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neue rechtliche Grundlagen. Das Verfahren zur Erhebung der Grundsteuer wurde durch die Stadtverwaltung Dippoldiswalde an diese neuen rechtlichen Grundlagen angepasst. In diesem Zusammenhang geben wir aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform.

 

1. Zahlungshinweise

Die Große Kreisstadt Dippoldiswalde versandte letztmalig im Jahr 2016 flächendeckend in ihrem Stadtgebiet Grundsteuerbescheide. In den Folgejahren erfolgte die jährliche Festsetzung der Grundsteuer auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde (Dippolds Bote). Nur bei Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, die durch das Finanzamt festgesetzt wurden, wurde jeweils im Einzelfall ein separater Grundsteuerbescheid erlassen. Diese Feststellungsbescheide waren zugleich auch „Vorauszahlungsbescheide“ für die Folgejahre. In den Bescheiden war regelmäßig die Aufforderung enthalten, bis zur Bekanntgabe eine neue Steuerfestsetzung zu bestimmten Fälligkeitsterminen Steuerzahlungen in der zuletzt festgesetzten Höhe vorzunehmen.

  • Die bisherigen Grundsteuerbescheide verlieren kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit. Nehmen Sie auf dieser Grundlage keine Zahlungen mehr vor.

  • Zahlungen für die Grundsteuer 2025 sind erst nach Erhalt eines neuen Grundsteuerbescheides für 2025 vorzunehmen!

  • Bitte beachten Sie: Wenn Sie einem Kreditinstitut für die Zahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, ist dieser zu stornieren!

  • Erfolgten die Zahlungen bislang im Wege des SEPA-Lastschrifteinzuges auf der Basis eines SEPA-Lastschriftmandates, ist nichts weiter zu veranlassen. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder nachdem ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen wurde.

     

Bitte prüfen Sie die im Bescheid angegebene Zahlungsweise!

Um Zahlungsdifferenzen und Mahnungen zu vermeiden, empfehlen wir grundsätzlich die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates. Den Vordruck finden Sie -hier-. Es ist jederzeit möglich, das Lastschriftmandat zu widerrufen.

 

2. Festsetzung der Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2025

Der Beschluss über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze wurde bereits am 27. November 2024 durch den Stadtrat gefasst. Sie betragen für 

 

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe): 305 v. H. und

Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke): 410 v. H.

Bis Mitte Januar 2025 werden die ersten Grundsteuerbescheide für 2025 erstellt und versandt. Aufgrund der großen Anzahl erfolgt die Erstellung und der Versand der weiteren Bescheide bis zum Ende des I. Quartals 2025. Erst auf Grundlage dieser neuen Bescheide sind dann die Grundsteuerzahlungen vorzunehmen.

 

3. Änderungen bei den steuerpflichtigen Personen

Wir möchten auch darauf hinweisen, dass in bestimmten Fällen ab dem 1. Januar 2025 grundsätzliche Änderungen bei den steuerpflichtigen Personen wirksam werden. Insbesondere findet bei der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) der Wechsel von der bisherigen „Nutzerbesteuerung“ zur „Eigentümerbesteuerung“ statt. Auch bei der Grundsteuer B betrifft es viele Besitzer von Garagen und Gartenlauben auf gepachteten (fremden) Grund und Boden, die bislang für das Gebäude zur Grundsteuer veranlagt wurden. In diesen Fällen wird künftig der Grundstückseigentümer zur Grundsteuer inklusive der aufstehenden Gebäude veranlagt. Der Grundstückseigentümer kann dann die Grundsteuer auf den Nutzer des Grundstücks umlegen.

 

4. Hinweise zu den Besteuerungsgrundlagen (Bewertung eines Grundstücks)

Das Finanzamt Pirna führte die Bewertung (Ermittlung des Grundsteuerwertes) auf der Grundlage der durch die Grundstückseigentümer eingereichten Daten durch. Diese Daten liegen der Stadtverwaltung Dippoldiswalde nicht vor. Für die Festsetzung der Grundsteuer übermittelt das Finanzamt der Stadt Dippoldiswalde ausschließlich elektronische Datensätze mit den notwendigen Angaben zu den steuerpflichtigen Personen und zum Steuergegenstand. Bei allen Fragen zu den Besteuerungsgrundlagen (z.B. Grundsteuermessbetrag, Einheitswert) wenden Sie sich bitte unverändert an das Finanzamt Pirna (Grundsteuer-Hotline: 03501 551-9500).

 


Mitteilung vom 09.12.2024: Festsetzung und Zahlung der Grundsteuer für 2025

Mit Inkrafttreten der neuen Grundsteuerreform verlieren die bisherigen Grundsteuerbescheide kraft Gesetz zum 31.12.2024 ihre Gültigkeit. Es werden keine Aufhebungsbescheide versandt.

 

Für die ab 2025 geltende Grundsteuer erhalten alle Steuerpflichtigen einen neuen Bescheid. Bitte nehmen Sie keine Zahlung ohne neuen Grundsteuerbescheid vor. Die Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Ihnen zuletzt vorliegenden Grundsteuerbescheide entfallen ab dem 1. Januar 2025. Sollten Sie bei ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag eingerichtet haben, stornieren Sie diesen bitte.

 

Um Zahlungsdifferenzen und Mahnungen zu vermeiden, empfehlen wir grundsätzlich die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates. Den Vordruck finden Sie hier auf unserer Internetseite. Es ist jederzeit möglich, das Lastschriftmandat zu widerrufen. Haben Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, besitzt dies weiter seine Gültigkeit. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.

 

In seiner Sitzung am 27.11.2024 hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde die neue Hebesatzsatzung beschlossen.

 

Diese legt folgende Hebesätze für die Grundsteuer fest:

Grundsteuer A: 305 Prozent

Grundsteuer B:  410 Prozent

Die Hebesätze bleiben somit unverändert gegenüber den Vorjahren. 

 

Aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke, die eine Neufestsetzung der Messbeträge zur Folge hat. Diese Messbeträge, multipliziert mit dem Hebesatz, ergeben die neu zu entrichtende Grundsteuer für den Einzelnen. Die Gemeinde ist gemäß § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) beim Erlassen des Grundsteuerbescheides grundsätzlich an den Feststellungsbescheid (Eigentümer, Flurstück, Messbetrag) des Finanzamtes gebunden.

 

Möchten Sie Widerspruch gegen den festgesetzten Messbetrag einlegen, ist dieser zwingend an das zuständige Finanzamt Pirna, Clara-Zetkin-Straße 1 in 01796 Pirna zu richten. 

 

Sollten Sie im Januar 2025 noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten, sehen Sie bitte von einer Nachfrage ab.